Auf der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung ist ein Job Portal im Internet eine …
Nebenjob
Nebenjobangebote bringen zusätzlich Geld in die KasseWas der Chef untersagen darf

Grundsätzlich verbieten darf ein Arbeitgeber die nebenberufliche Tätigkeit eines Mitarbeiters nicht. Doch es gibt Ausnahmen. Sie gelten für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst. In der Regel dürfen sie oft keine Nebenjobs annehmen. In ihrer Freizeit sollen sie sich erholen. Wollen sie nebenberuflich arbeiten, müssen sie ihren Dienstherren ausdrücklich um Zustimmung bitten und nachweisen, dass die Nebentätigkeit ihnen genügend Zeit lässt, sich für die Haupttätigkeit ausreichend zu regenerieren. Arbeitet ein Beschäftigter nebenher für einen Wettbewerber, darf der Chef ebenfalls den Job neben dem Job untersagen. Das gilt auch, wenn die Nebentätigkeit so kräftezehrend und aufreibend ist, dass nicht mehr genügend Freizeit bleibt, sich zu erholen und Kraft zu tanken. Dann darf der Chef einschreiten und einen bereits genehmigten Nebenjob verbieten.
Das Arbeitszeitgesetz gilt für die Haupttätigkeit und für eine Arbeit, die daneben ausgeführt wird. Es sagt aus, dass ein Arbeitnehmer an einem Werktag nicht wesentlich länger als acht bis zehn Stunden arbeiten darf. Der Rest des Tages ist für die Erholung vorgesehen. Haupttätigkeit und Nebentätigkeit dürfen zusammen nicht viel mehr Zeit beanspruchen, als das Gesetz zur Arbeitszeit erlaubt. Starre Grenzen pro Tag gibt es zwar nicht. Aber die Summe der in einer Woche gearbeiteten Stunden dürfen, auf Tage umgerechnet, nicht über mehr als zehn Stunden am Tag ergeben. Nicht erlaubt ist es, den gesamten Urlaub einer Nebentätigkeit zu opfern. Urlaub gilt der Erholung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Nebentätigkeit erholsamen Charakter hat.
Hat ein Arbeitnehmer in seinem Hauptjob krankschreiben lassen und übt stattdessen Arbeit in einer bezahlten Nebentätigkeit aus, ist das nicht erlaubt. Erwischt ihn sein Arbeitgeber dabei, ist mindestens eine Abmahnung fällig. In schweren Fällen oder bei einer Wiederholung darf dem Beschäftigten aus diesem Grund auch gekündigt werden. Mütter und Väter, die sich in der Elternzeit befinden, müssen besondere Regelungen beachten, wenn sie eine Nebentätigkeit übernehmen möchten. Das gleiche gilt für ältere Arbeitnehmer, die sich oder Altersteilzeit befinden. Auch sie dürfen in der Regel keiner Nebentätigkeit nachgehen. Ausnahmen sollten diese Arbeitnehmer mit der gesetzlichen Rentenkasse und mit ihrem Arbeitgeber klären. Ansonsten gilt jedoch, dass ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit nicht verbieten darf. Will er das tatsächlich tun, muss er gute Gründe dafür angeben.
Informationen an den Arbeitgeber
Dem Arbeitgeber gegenüber hat ein Arbeitnehmer mit einer Nebentätigkeit eine Auskunftspflicht. Arbeitet er in der Freizeit, auch wenn es nur als Aushilfe ist, müssen er dem Chef bescheid sagen. Diese Pflicht gilt übrigens bevor die Nebentätigkeit angetreten wird. Sagt der Chef nein zur Arbeit neben dem Hauptjob, darf der Beschäftigte sich das Recht darauf auch vor einem Arbeitsgericht einklagen. Bestimmte Klauseln in einem Arbeitsvertrag, die jede Form einer Nebentätigkeit pauschal untersagen, sind unzulässig. Jeder Arbeitnehmer darf also verlangen, dass sie gestrichen werden. Übrigens gilt die Mitteilungspflicht über den Nebenjob nicht grundsätzlich. Eine generelle Verpflichtung besteht nur, wenn sich der Arbeitnehmer mit seiner nebenberuflichen Tätigkeit in eine direkte Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber begibt.
Das aber sind ohnehin Umstände, unter denen der Chef die Nebentätigkeit verbieten kann. Respekt und Achtung dem Arbeitgeber gegenüber gebieten es allerdings, dass der Beschäftigte ihn informiert, wenn er nebenher arbeitet. Damit ist der Arbeitnehmer in jedem Fall auf der sicheren Seite. Genehmigen muss ihm der Chef den Nebenjob sowieso, wenn er nicht gegen die Regeln verstößt. Eine grundsätzliche Auskunftspflicht besteht nur im öffentlichen Dienst. Ein nicht gemeldeter oder nicht genehmigter Nebenjob hat hier Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
Einen Nebenjob finden
Offene Nebenjobs gibt es inzwischen reichlich. Inzwischen suchen sogar Firmen direkt auf ihren Webseiten nach Mitarbeitern, die in einem geringen Umfang Nebentätigkeiten ausüben möchten. Ein gutes Beispiel sind Handelsunternehmen, die nach Aushilfen suchen, die bestimmte Tätigkeiten vor, während oder nach den Öffnungszeiten der Handelseinrichtungen ausüben. Stellenangebote gibt es auch in der Gastronomie zahlreich. Sie können auch an den Wochenenden oder in Saisonzeiten wie Frühjahr und Herbst ausgeübt werden. Marktforschungsinstitute bieten Nebentätigkeiten für Leute an, die gern telefonieren. Dabei handelt es sich unter anderem um Helfer bei Umfragen, die zum Beispiel in Vorwahlzeiten reichlich gesucht werden. Eine Nebentätigkeit als Tester ist spannend. Hier reicht die Paletten vom Produkttester, der nebenberuflich tätig ist bis zum Testkäufer, der zum Beispiel für Serviceinstitute arbeitet.
Steuer und Sozialabgaben
Handelt es sich bei der Nebentätigkeit nicht um einen 450-Euro-Job, muss auf Steuern und Sozialabgaben geachtet werden. Wer mehr verdient, als es für einen geringfügig bezahlten Job üblich ist, muss den Verdienst in seiner Steuererklärung angeben. Denn jede Einnahme über dem Umfang eines Minijobs aus einer Nebentätigkeit, ganz gleich, ob fest angestellt oder als Honorarkraft, ist steuerpflichtig. Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse müssen bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Wer mit den Einnahmen aus seinem Hauptjob unter der Grenze von derzeit 4.237,50 liegt, muss für Einnahmen aus der Nebentätigkeit Beiträge entrichten. Ergeben Haupt- und Nebenjob zusammen 4.237,50 Euro pro Monat, bleibt jeder Cent über dieser Grenze jedoch beitragsfrei.