Minijob

Ein Minijob bringt Geld und Vorteile für die Rente

Einen Minijob mit einem Lohn von bis zu 450 Euro kann jeder ausüben, ganz gleich ob als Job nebenher oder als hauptsächliche Einnahmequelle. Vorteile bringt eine solche geringfügige Beschäftigung allemal. Denn die Einnahmen sind steuerfrei. Außerdem bekommt der Minijobber von seinem Chef pauschale Beiträge in die Kranken-, Pflege- und Rentenkasse. Damit tut er sogar noch etwas für seine Alterssicherung.

Üppig sind weder das Gehalt aus der Arbeit noch die Leistungen, die sich aus den Sozialbeiträgen ergeben. Dennoch ist ein Minijob bei vielen Arbeitnehmern beliebt. Fast jede Online Stellenbörse bietet solche Tätigkeiten an. Etwa mehr als sechs Millionen Menschen üben in Deutschland eine solche geringfügige Beschäftigung aus.

Minijob per Definition

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Ein Minijob wird durch zwei Merkmale bestimmt. Da ist zum einen die Entgeltgrenze. Demnach darf der Lohn für die Tätigkeit 450 Euro im Monat nicht überschreiten. Gibt es Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird das auf die 450 Euro angerechnet. Seit dem 1. Januar 2015 gibt es darüber hinaus eine Zeitgrenze. Sie besagt, dass ein Job als geringfügig gilt, wenn er nicht länger 70 Tage oder drei Monate im Kalenderjahr dauert. Unabhängig vom Verdienst ist er dann für die Aushilfe und für deren Chef versicherungsfrei. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018. Ab Anfang 2019 tritt die alte Reglung wieder in Kraft. Geringfügig ist ein Job dann nach der Zeitregel, wenn er pro Kalenderjahr nicht länger als 50 Tage oder zwei Monate dauert.

Minijob
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Keinem Arbeitnehmer ist es verwehrt, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben.

Übrigens gilt auch für Minijobber der Mindestlohn. Pro Stunde stehen dem Arbeitnehmer deshalb 8,50 Euro zu. Pauschale Beiträge zur Sozialersicherung, die für Minijobs verpflichtend sind, zahlt ausschließlich der Chef. Sie dürfen also nicht vom erarbeiteten Lohn einbehalten werden. Mit der Einführung der neuen Regeln zum Mindestlohn wurde den Arbeitgebern, die Minijobs anbieten, auch eine Pflicht zur Dokumentation auferlegt. Peinlich genau müssen sie nun Buch über Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende führen. Vielen erscheint das als eine bürokratische Last. Doch diese Pflicht schützt den Arbeitnehmer auch. Für einen Verdienst von 450 Euro darf er nicht länger als 52,5 Stunden im Monat arbeiten. Arbeitszeitverlängerung durch die Hintertür ist sittenwidrig.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Keinem Arbeitnehmer ist es verwehrt, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben. Dafür gibt es jedoch Vorschriften, was steuerliche Vergünstigungen und Pflicht zu Sozialversicherung betrifft. Grundsätzlich nämlich werden alle parallel ausgeübten Minijobs zusammengerechnet. Ein Minijobber muss seinem Chef sagen, wenn er mehr als einen solchen Job hat. Der sagt es der Minijobzentrale, die wiederum alle anderen Arbeitgeber informiert. Steigt der Verdienst aller Minijobs zusammen nicht über 450 Euro, gelten für alle Tätigkeiten die Regelungen wie für eine geringfügige Beschäftigung. Wird mehr verdient, sind sämtliche ausgeübte Minijobs so sozialversicherungspflichtig wie ein regulärer Job.

Werden mehrere kleine Jobs als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt auch hier die Zusammenrechnung. Sobald die 70 Tage oder drei Monate, ab 2019 dann die 50 Tage oder 2 Monate, überschritten, müssen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Das gilt aber erst vom Tag der Überschreitung an. Nicht zusammengerechnet werden dagegen Minijobs aus geringfügigem Entgelt und die aus der so genannten Zeitgeringfügigkeit. Deshalb kann ein Arbeitnehmer einen mit 450 Euro im Monat bezahlten Minijob ausüben und zusätzlich noch eine Arbeit annehmen, die unter der Zeitgrenze von 70 Tagen und drei Monaten beziehungsweise 50 Tagen und zwei Monaten liegt. Auch neben einem regulären Job darf in einem Minijob gearbeitet werden. Für die Hauptbeschäftigung zahlt der Beschäftigte sowohl Steuern als auch Sozialabgaben, für seinen geringfügigen Job dagegen nicht. Mehrere kleine Jobs dagegen werden zum Hauptjob dazugerechnet. Dann müssen Arbeitnehmer und Chef regulär Sozialabgaben leisten.

Beitrag für die Rente

Wer als Minijobber tätig ist, unterliegt seit dem Jahr 2013 der Pflicht zur Rentenversicherung. Er muss also die Differenz vom Pauschalbeitrag, den der Chef zahlt, bis zum gültigen Beitragssatz in der Rentenkasse bezahlen. Derzeit entrichtet der Arbeitgeber 15 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung, für den Beschäftigten bleibt ein Eigenbeitrag von 16,65 Euro. Positiv sind die damit erworbenen Pflichtanwartschaften, das heißt Wartezeiten, für eine Rente. Auch so genannte Reha-Leistungen oder Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entstehen aus der Rentenversicherungspflicht.

Allerdings hat ein Minjobber am Ende seines Arbeitslebens nur eine Aussicht auf eine ziemlich geringe Rente. Bei einem Verdienst von 450 Euro kommt er auf eine monatliche Anwartschaft bei seiner Rente von gerade mal 5 Euro. Wer 45 Jahre ausschließlich in einem geringfügig bezahlten Job gearbeitet hat, muss sich am Ende seiner Beschäftigungsjahre hochgerechnet mit einer monatlichen Rente von nicht ganz 250 Euro begnügen. Für eine Rente, die sich auf dem Level der Grundsicherung von monatlich 688 Euro bewegt, müsste ein Minijobber dagegen stolze 150 Jahre arbeiten.

Von der Pflicht zur Rentenversicherung kann man sich aber auch befreien lassen. Es genügt, den Arbeitgeber darüber schriftlich zu informieren. Dann zahlt man rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem man seinem Chef diese Absicht mitgeteilt hat, keinen eigenen Beitrag mehr in die gesetzliche Rentenkasse. Für Minijobber in den kurzfristigen Beschäftigungen gilt das jedoch nicht. Wer keine Pflichtversicherung für die Rente mehr hat, bekommt von seinem Arbeitgeber trotzdem weiter pauschal die 15 Prozent in die Rentenkasse abgeführt. Im Prinzip wirken diese Beiträge auch rentensteigernd, sie haben aber eine viel geringere Wirkung auf die Wartezeiten für eine Rente. Der Verzicht sollte deshalb gut abgewogen werden.

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