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Werkstudent oder Minijob: Was passt zum Studium?

Wenn Sie neben dem Studium arbeiten, sollten Sie auf drei Dinge achten: wie viel Sie verdienen, wie viele Stunden Sie arbeiten und welche Versicherungsbeiträge anfallen. 2026 darf der Verdienst aus einem Minijob durchschnittlich höchstens 603 Euro im Monat betragen. Als Werkstudentin oder Werkstudent dürfen Sie mehr verdienen, solange das Studium zeitlich im Vordergrund steht.

Der Name im Arbeitsvertrag entscheidet nicht, ob eine Beschäftigung als Minijob oder Werkstudentenjob gilt. Beim Minijob ist die Verdienstgrenze entscheidend. Beim Werkstudentenstatus geht es darum, wie die Sozialversicherung Ihre Beschäftigung einordnet. Vergleichen Sie deshalb neben dem Bruttolohn auch Arbeitsstunden, BAföG und Krankenversicherung.

Minijob und Werkstudentenjob im Vergleich

Thema Minijob mit Verdienstgrenze Werkstudentenjob
Verdienst 2026 durchschnittlich höchstens 603 Euro im Monat Auch mehr als 603 Euro möglich
Arbeitszeit Keine feste Wochenstundengrenze für den Minijobstatus; der Verdienst muss innerhalb der Grenze bleiben Während der Vorlesungszeit gilt grundsätzlich die 20-Stunden-Regel
Sozialversicherung aus dem Job In der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; Rentenbeiträge fallen grundsätzlich an Bei erfüllten Voraussetzungen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus dem Job; Rentenbeiträge fallen grundsätzlich an
Typischer Einsatz Regelmäßiger Nebenverdienst mit begrenztem Einkommen Höheres Einkommen oder eine fachnahe Stelle

Sie können beide Jobarten neben dem Studium ausüben. Der Jobtitel allein legt aber weder den Minijobstatus noch das Werkstudentenprivileg fest. Der Arbeitgeber muss berücksichtigen, welche Arbeit Sie tatsächlich machen und welche weiteren Jobs Sie haben.

Was beim Minijob zählt

Die Minijob-Grenze beträgt 2026 durchschnittlich 603 Euro im Monat. Bei schwankendem Verdienst zählt, wie viel Sie regelmäßig verdienen. Über das Jahr gerechnet darf der Verdienst grundsätzlich die maßgebliche Jahresgrenze nicht übersteigen. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde entsprechen 603 Euro rechnerisch rund 43,4 Arbeitsstunden im Monat.

Ein Minijob ist nicht automatisch steuerfrei oder abgabenfrei. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit zwei Prozent abführen oder den Lohn individuell versteuern. Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Beschäftigte grundsätzlich 3,6 Prozent des Lohns in die Rentenversicherung. Sie können sich davon auf Antrag befreien lassen. Dann entfallen allerdings auch bestimmte Vorteile der Pflichtversicherung. Bei einem Minijob im Privathaushalt gelten andere Rentenbeiträge.

Die Verdienstgrenze ist keine allgemeine Arbeitszeitgrenze. Trotzdem begrenzt der Mindestlohn, wie viele Stunden Sie bei einem bestimmten Lohn arbeiten können, ohne die Grenze zu überschreiten. Achten Sie darauf, dass die vereinbarten Stunden und der tatsächliche Lohn zusammenpassen.

Wann der Werkstudentenstatus gilt

Die Sozialversicherung stuft Sie grundsätzlich als Werkstudentin oder Werkstudent ein, wenn Sie ordentlich immatrikuliert sind und Ihr Studium zeitlich im Vordergrund steht. Während der Vorlesungszeit gilt: In der Regel dürfen Sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wie viel Sie verdienen, entscheidet für sich genommen nicht über den Werkstudentenstatus.

In den Semesterferien dürfen Sie vorübergehend mehr arbeiten, ohne dass der Status automatisch entfällt. Für bestimmte Arbeitszeiten am Abend, in der Nacht oder am Wochenende kann ebenfalls eine Ausnahme gelten. Dabei kommt es darauf an, wie lange, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang Sie arbeiten. Mehrere befristete Phasen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen zusammengerechnet grundsätzlich 26 Wochen im Jahr nicht überschreiten. Wenn Sie während der Vorlesungszeit regelmäßig mehr arbeiten, lassen Sie die Einstufung von Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse prüfen.

Wenn Sie als Werkstudentin oder Werkstudent eingestuft sind, zahlen Sie aus dem Job grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie müssen trotzdem krankenversichert sein, etwa über die Familienversicherung oder eine eigene studentische Versicherung. Rentenversicherungsbeiträge fallen aus dem Werkstudentenjob grundsätzlich an.

Bei einem Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze kann die Beschäftigung 2026 im sogenannten Übergangsbereich, auch Midijob genannt, liegen. In diesem Bereich zahlen Beschäftigte geringere Beiträge zur Sozialversicherung. Welche Beiträge anfallen, hängt auch davon ab, ob das Werkstudentenprivileg greift.

BAföG und Krankenversicherung prüfen

Beim BAföG nennt das Deutsche Studierendenwerk für 2026 603 Euro brutto im Monat als Grenze, bis zu der die Förderung unverändert bleibt. Bei höherem Einkommen kann das BAföG sinken. Entscheidend ist die individuelle Berechnung für Ihren Bewilligungszeitraum. Melden Sie den Job dem BAföG-Amt und verlassen Sie sich bei einem höheren Verdienst nicht allein auf einen allgemeinen Richtwert.

Für die Familienversicherung gelten ebenfalls Einkommensgrenzen. Die Techniker Krankenkasse nennt für 2026 grundsätzlich 565 Euro monatliches Einkommen und bei einem Minijob 603 Euro. Regelmäßige Überschreitungen können dazu führen, dass Sie sich selbst versichern müssen. Wenn Sie mehrere Einkommensquellen haben oder Ihr Verdienst steigt, klären Sie die Folgen direkt mit Ihrer Krankenkasse.

Steuern und weitere Jobs

Auch bei einem Studentenjob ist der Lohn nicht automatisch steuerfrei. Für 2026 gilt für Ledige ein Grundfreibetrag beim zu versteuernden Einkommen. Der Grundfreibetrag bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht auf den Bruttolohn. Die tatsächliche Steuer hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Beim Minijob kann der Arbeitgeber pauschal versteuern. Beim Werkstudentenjob wird die Lohnsteuer in der Regel individuell abgerechnet.

Mehrere Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden zusammengerechnet. Zusammen dürfen sie grundsätzlich die Grenze von 603 Euro im Monatsdurchschnitt nicht überschreiten. Haben Sie eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, ist daneben grundsätzlich nur ein Minijob mit Verdienstgrenze möglich. Informieren Sie jeden Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen, damit jeder Job korrekt eingeordnet wird. Mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber werden in der Regel zusammengefasst.

Bei einer zweiten Ausbildung oder einem zweiten Studium kann auch das Kindergeld der Eltern von der Arbeitszeit abhängen. Für volljährige Kinder gilt dann grundsätzlich eine Grenze von 20 Wochenstunden; ein Minijob ist davon ausgenommen. Diese Grenze gilt nicht für alle Studierenden. Es kommt darauf an, ob Sie Ihre erste oder eine weitere Ausbildung absolvieren.

Ihre Rechte im Nebenjob

Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht zwingend vorgeschrieben. Ihr Arbeitgeber muss die wesentlichen Arbeitsbedingungen jedoch schriftlich festhalten.

Prüfen Sie vor der Unterschrift, wie viele Stunden Sie arbeiten sollen, welcher Lohn gilt und wie der Arbeitgeber den Job steuerlich abrechnet. Halten Sie Änderungen bei Arbeitszeit oder Verdienst fest und teilen Sie sie dem Arbeitgeber mit. Das ist besonders wichtig, wenn Sie mehrere Jobs haben oder während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden arbeiten.

Minijob oder Werkstudentenjob wählen

Ein Minijob passt häufig, wenn Sie einen begrenzten Nebenverdienst suchen und regelmäßig unter der Verdienstgrenze bleiben möchten. Rechnen Sie dabei mögliche Rentenbeiträge ein und prüfen Sie, wie der Lohn versteuert wird und ob BAföG oder Familienversicherung betroffen sind.

Ein Werkstudentenjob bietet sich an, wenn Sie regelmäßig mehr verdienen oder praktische Erfahrung in einem Fachgebiet sammeln möchten. Prüfen Sie vorab die geplanten Wochenstunden, Ihre Krankenversicherung und mögliche Abzüge. Welcher Job Ihnen netto mehr bringt, hängt von Verdienst, Versicherungsstatus, Steuern, BAföG und weiteren Jobs ab.