Ob und wie lange Sie in den Ferien arbeiten dürfen, hängt vor allem von Ihrem Alter und Ihrer Schulpflicht ab. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt fest, welche Tätigkeiten Minderjährige ausüben dürfen und wie lange sie arbeiten dürfen. Für Studierende ab 18 Jahren sind vor allem die Art des Jobs, der Verdienst und die Versicherungsregeln wichtig.
2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch darauf.
Ab welchem Alter ist ein Job erlaubt?
Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich keinen gewöhnlichen Ferienjob ausüben. Für Kinder über 13 gelten enge Ausnahmen. Mit Zustimmung der Sorgeberechtigten sind leichte Tätigkeiten erlaubt, etwa Nachhilfe, Zeitungen austragen, Tierbetreuung oder leichte Gartenhilfe. Sie dürfen höchstens zwei Stunden täglich dauern. Die Arbeit darf nicht zwischen 18 und 8 Uhr stattfinden. Außerdem darf sie den Unterricht nicht stören und nicht in die Unterrichtszeit fallen.
Ab 15 dürfen Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, in den Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Die Vier-Wochen-Grenze gilt nicht für alle 15-Jährigen und nicht für Studierende. Die Vollzeitschulpflicht richtet sich nach den Schulregeln des jeweiligen Bundeslands.
Nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche an fünf Tagen arbeiten. Auch der Jugendarbeitsschutz legt fest, welche Tätigkeiten erlaubt sind. Gefährliche Arbeiten sind grundsätzlich verboten; für bestimmte Branchen und Tätigkeiten gelten Ausnahmen.
Welche Arbeitszeiten gelten für Jugendliche?
Jugendliche dürfen grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten; für einzelne Branchen wie die Gastronomie gelten Ausnahmen. Auch Arbeit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist nur in bestimmten Bereichen zulässig. Fragen Sie vor der Zusage nach den genauen Einsatzzeiten und freien Tagen.
Arbeiten Sie mehr als viereinhalb und höchstens sechs Stunden, sind mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben. Bei mehr als sechs Stunden müssen es mindestens 60 Minuten sein. Zwischen zwei Arbeitseinsätzen liegen grundsätzlich mindestens zwölf Stunden Freizeit.
Welcher Lohn steht Ihnen zu?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Ausnahme gilt für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Minijobberinnen und Minijobber haben grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn. Prüfen Sie bei einem Stundenlohn, ob Sie für die geplante Arbeitszeit mindestens den Mindestlohn erhalten. Bei Minderjährigen ohne Berufsabschluss gelten die genannten Ausnahmen.
Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?
Der Begriff „Ferienjob“ sagt, dass Sie in den Ferien arbeiten. Er sagt aber nicht, wie der Job sozialversicherungsrechtlich eingeordnet wird. Ein Minijob mit Verdienstgrenze und eine kurzfristige Beschäftigung sind unterschiedliche Beschäftigungsarten.
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze darf der durchschnittliche Verdienst 2026 höchstens 603 Euro im Monat betragen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen grundsätzlich auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten besondere Zeitgrenzen.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es grundsätzlich keine Verdienstgrenze wie bei Minijobs. Verdienen Sie mehr als 603 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung als berufsmäßig gilt. Dann können Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Teilen Sie dem Arbeitgeber deshalb frühere kurzfristige Jobs im laufenden Kalenderjahr mit.
Was gilt für Studierende?
Für Studierende ab 18 Jahren gelten die besonderen Jugendschutzregeln nicht. Während des Semesters ist für die studentische Krankenversicherung aber wichtig, ob das Studium zeitlich im Vordergrund steht. Als allgemeine Orientierung gelten höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche. In der vorlesungsfreien Zeit sind Ausnahmen möglich. Arbeiten Sie länger als 20 Stunden pro Woche, kann sich Ihr Versicherungsstatus ändern. Klären Sie das vor Jobbeginn mit Ihrer Krankenkasse.
Auch die Beschäftigungsart hängt von Dauer, Verdienst und weiteren Jobs ab. Wer in den Ferien nur wenige Wochen arbeitet, sollte sich vom Arbeitgeber erklären lassen, ob der Job als Minijob oder kurzfristige Beschäftigung angemeldet wird. Entscheidend ist, wie der Arbeitgeber den Job anmeldet.
Müssen Sie Steuern zahlen?
Ein Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht automatisch steuerfrei. Ob Lohnsteuer einbehalten wird, hängt von der Abrechnung und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Grundfreibetrag gilt für das zu versteuernde Einkommen. Er ist keine feste Grenze für den Bruttoverdienst, die bei jeder Lohnabrechnung gilt.
Falls der Arbeitgeber Steuern einbehält, bewahren Sie Ihre Abrechnungen auf. Ob eine Steuererklärung sinnvoll ist oder zu einer Erstattung führt, hängt vom Einzelfall ab.
Was sollten Sie vor der Zusage klären?
Lassen Sie sich die wichtigsten Arbeitsbedingungen schriftlich mitteilen. Dazu gehören der Zeitraum, die Tätigkeit, die Arbeitszeiten, der Lohn und der Auszahlungstermin. Klären Sie vorher auch, ob Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Arbeitskleidung vom Lohn abgezogen werden.
Klären Sie außerdem, wer Ihr Arbeitgeber ist und wie er den Job anmeldet. Bei Minderjährigen sollten die Sorgeberechtigten die Tätigkeit und Arbeitszeiten mitprüfen. Bei Studierenden gehören frühere kurzfristige Beschäftigungen und mögliche Auswirkungen auf die Krankenversicherung ins Gespräch.
Wenn Sie angestellt arbeiten, sind Sie grundsätzlich gesetzlich unfallversichert, auch auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück. Bei freiberuflicher oder auf Honorarbasis ausgeübter Arbeit gilt dieser Schutz nicht automatisch. Fragen Sie in diesem Fall nach, wie die Tätigkeit abgesichert ist.