Ob Ihr Arbeitgeber eine Weiterbildung bezahlt oder Sie dafür von der Arbeit freistellt, hängt von Ihrem Arbeitsvertrag, Tarif- und Betriebsvereinbarungen, dem Bundesland und möglichen Förderungen ab. Sie haben bundesweit keinen Anspruch darauf, selbst einen Kurs auszuwählen und vom Arbeitgeber bezahlen zu lassen.
Die Agentur für Arbeit unterstützt bestimmte Weiterbildungen finanziell. In vielen Bundesländern können Sie Bildungszeit nehmen. Klären Sie vor der Anmeldung schriftlich, wer die Kosten trägt, ob Sie bezahlt freigestellt werden und ob eine Rückzahlungsklausel gilt. Stand: Oktober 2026.
Wann muss der Arbeitgeber zahlen?
Ihr Arbeitgeber muss eine Weiterbildung nicht bezahlen, nur weil sie für Ihren Beruf nützlich ist oder Sie beruflich weiterkommen möchten. Ein Anspruch kann sich aber aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer konkreten Zusage oder aus Landesrecht ergeben. Lesen Sie diese Vereinbarungen und Zusagen, bevor Sie selbst einen Kurs buchen.
Auch wenn die Agentur für Arbeit die Weiterbildung fördert, muss Ihr Arbeitgeber einem bestimmten Kurs nicht zustimmen und Sie dafür nicht freistellen. Die Agentur prüft, ob sie die Weiterbildung finanziell unterstützt. Sie und Ihr Arbeitgeber müssen klären, ob Sie während des Arbeitsverhältnisses teilnehmen können und welche Bedingungen dafür gelten.
Bei einer Schulung, zu der der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, gelten besondere Regeln. Solche Maßnahmen sind von der Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 82 SGB III ausgeschlossen. Die Vorschrift sagt aber nicht für jede Branche und jede Schulung, wer zahlt oder ob die Teilnahmezeit als Arbeitszeit gilt. Lassen Sie sich die Regelung für Ihren konkreten Fall schriftlich erklären.
Welche Rechte haben Beschäftigte bei Weiterbildung?
Sie haben nicht automatisch Anspruch auf den Kurs, den Sie sich persönlich wünschen. Prüfen Sie zunächst, ob Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Weiterbildung oder Freistellung festlegen. Fragen Sie die Personalstelle, welche internen Regelungen gelten und ob Ihr Arbeitgeber die Maßnahme als beruflich passend anerkennt.
Zusätzlich können Sie Bildungszeit beantragen. Je nach Bundesland heißt sie auch Bildungsurlaub oder Bildungsfreistellung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich für eine anerkannte Weiterbildung bezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Die Regeln hängen vom jeweiligen Landesgesetz ab. Es legt fest, welche Kurse anerkannt werden, wann Sie den Antrag stellen müssen und aus welchen Gründen Ihr Arbeitgeber ihn ablehnen kann. Prüfen Sie deshalb die Vorgaben Ihres Bundeslands, bevor Sie sich anmelden.
Im Oktober 2026 gibt es in Bayern kein entsprechendes Freistellungsgesetz. In Sachsen tritt der individuelle Anspruch nach dem neuen Qualifizierungszeitgesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft. Auch Niedersachsen stellt zum 1. Januar 2027 auf ein neues Landesgesetz um. Wer dort eine Weiterbildung plant, sollte die jeweils geltenden Fristen und Kursvoraussetzungen für das betreffende Jahr prüfen.
Der Betriebsrat hat bei betrieblicher Berufsbildung eigene Beteiligungsrechte. Der Arbeitgeber muss mit dem Betriebsrat über Weiterbildungen im Betrieb und die Teilnahme an Weiterbildungen außerhalb des Betriebs sprechen. Wenn sich die Arbeitsanforderungen ändern und Beschäftigten dadurch Kenntnisse fehlen, kann der Betriebsrat bei der Einführung von Weiterbildungen im Betrieb mitbestimmen. Daraus entsteht kein individueller Anspruch auf den persönlichen Wunschkurs.
Wann fördert die Agentur für Arbeit?
Für Beschäftigte kann die Agentur für Arbeit eine Weiterbildung nach § 82 SGB III fördern. Die Weiterbildung muss mehr umfassen als eine kurze Schulung, die nur auf Ihren aktuellen Arbeitsplatz zugeschnitten ist. Sie muss außerdem länger als 120 Stunden dauern. Sowohl der Anbieter der Weiterbildung als auch der Kurs müssen zugelassen sein.
Ein Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück. Außerdem darf in den vergangenen zwei Jahren grundsätzlich keine Weiterbildung nach dieser Vorschrift gefördert worden sein. Für einzelne Gruppen gelten besondere Regeln.
Die Förderung umfasst je nach Fall Lehrgangskosten und einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber. Das Gesetz legt die Grundanteile nach der Größe des Betriebs fest:
| Beschäftigte im Betrieb | Vorgesehener Anteil des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten | Möglicher Zuschuss zum Arbeitsentgelt |
|---|---|---|
| Weniger als 50 | Grundsätzlich keine Beteiligung | Bis zu 75 Prozent |
| 50 bis unter 500 | 50 Prozent | Bis zu 50 Prozent |
| 500 oder mehr | 75 Prozent | Bis zu 25 Prozent |
Für bestimmte Beschäftigte gelten Ausnahmen. Dazu zählen etwa Personen ab 45 Jahren oder schwerbehinderte Menschen in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten. Für Beschäftigte ohne Berufsabschluss können ebenfalls besondere Regeln gelten. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zur Weiterbildung können die Beteiligungssätze beeinflussen.
Die Tabelle garantiert noch keine Förderung. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall, ob sie Beschäftigte fördert; ein allgemeiner Rechtsanspruch besteht nicht. Klären Sie deshalb Kurs, Arbeitszeit und Finanzierung mit Ihrem Arbeitgeber und der Agentur, bevor Sie sich verbindlich anmelden.
Wie funktioniert der Bildungsgutschein?
Wenn Sie arbeitslos sind oder von Arbeitslosigkeit bedroht werden, können Sie eine Förderung über einen Bildungsgutschein prüfen lassen. Die Weiterbildung muss grundsätzlich notwendig sein, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Im Beratungsgespräch prüft die Agentur für Arbeit, welches Ziel der Weiterbildung zu Ihrer Situation passt und ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Der Bildungsgutschein gilt in der Regel für ein bestimmtes Ziel der Weiterbildung. Er ist befristet und kann auf eine bestimmte Region beschränkt sein. Der Kurs und sein Anbieter müssen zugelassen sein. Lassen Sie deshalb die Förderung prüfen, bevor Sie sich auf einen Kurs festlegen. Seit dem 1. Januar 2025 wickelt die Agentur für Arbeit auch die finanzielle Unterstützung für Kundinnen und Kunden des Jobcenters ab.
Je nach Bewilligung übernimmt die Agentur Lehrgangs- und Fahrtkosten, Kosten für die Kinderbetreuung sowie für Unterkunft und Verpflegung außerhalb Ihres Wohnorts. Während einer geförderten Weiterbildung kann Arbeitslosengeld weitergezahlt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Welche Ausgaben tatsächlich erstattet werden, steht im individuellen Bescheid.
Welche Zusatzleistungen zahlt die Agentur für Arbeit?
Für eine geförderte Weiterbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, gibt es unter Umständen zusätzliche Leistungen. Der Ausbildungsberuf muss unter anderem eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren haben; außerdem müssen die gesetzlichen Förderbedingungen erfüllt sein.
Für bestimmte Weiterbildungen, die auf einen Berufsabschluss vorbereiten, erhalten Teilnehmende monatlich 150 Euro Weiterbildungsgeld. Eine Prämie ist möglich, wenn Sie die Zwischenprüfung oder den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung bestehen. Nach bestandener Abschlussprüfung kann eine weitere Prämie hinzukommen. Die Prämien und das Weiterbildungsgeld gelten nicht für jeden Kurs. Klären Sie mit der Agentur für Arbeit, ob Ihre konkrete Maßnahme darunter fällt.
Was gilt bei Rückzahlungsklauseln?
Manche Arbeitgeber übernehmen Kurskosten nur, wenn Beschäftigte sich für eine bestimmte Zeit an den Betrieb binden oder einen Teil der Kosten zurückzahlen, falls sie vorher kündigen. Da eine solche Klausel Sie finanziell belasten kann, prüfen Sie sie vor der Unterschrift genau.
Wichtig sind unter anderem die genannten Kosten, wie lange Sie an den Betrieb gebunden sind und in welchen Fällen Sie Geld zurückzahlen müssen. Auch unverschuldete Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses müssen angemessen berücksichtigt werden. Gerichte haben Rückzahlungsklauseln beanstandet, wenn sie Beschäftigte unangemessen benachteiligen oder Kosten und Rückzahlungsbedingungen nicht klar genug benennen. Daraus folgt nicht, dass jede Klausel unwirksam ist. Bei hohen Beträgen oder unklaren Formulierungen kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Was sollte vor Kursbeginn schriftlich feststehen?
Lassen Sie die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich festhalten, bevor Sie sich verbindlich anmelden. Halten Sie fest, welche Kosten übernommen werden und ob Kurs- und Prüfungszeiten als Arbeitszeit gelten oder Sie dafür freigestellt werden. Klären Sie außerdem, wer die Anmeldung vornimmt, welche Nachweise nach Kursende nötig sind und was bei Abbruch oder Nichtbestehen geschieht.
- Liegt eine Förderzusage vor, bevor Sie Kosten eingehen?
- Sind Kurs, Bildungsträger und Bildungsziel anerkannt?
- Ist geregelt, wer Lehrgangs-, Fahrt- und mögliche Betreuungskosten übernimmt?
- Sind Freistellung, Lernzeit und Prüfungstermine abgestimmt?
- Ist eine Rückzahlungsklausel verständlich und klar begrenzt?