Wenn Sie neben Ihrem Hauptjob einen Minijob haben, meldet Ihr Nebenarbeitgeber Sie in der Regel bei der Sozialversicherung an. Ob Sie Ihren Hauptarbeitgeber informieren oder um Erlaubnis bitten müssen, hängt unter anderem von Ihrem Arbeitsvertrag und betrieblichen Regeln ab.
Die Bezeichnung „Nebenjob“ sagt nicht, wie die Beschäftigung steuerlich und bei der Sozialversicherung behandelt wird. Dafür sind unter anderem Ihr Verdienst, weitere Jobs und Ihre Arbeitszeiten entscheidend. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für einen Minijob bei 603 Euro im Monat.
Hauptarbeitgeber informieren
Prüfen Sie vor dem Start Ihren Arbeitsvertrag, mögliche Tarifregeln und Betriebsvereinbarungen. Dort kann stehen, dass Sie Ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit informieren oder sie genehmigen lassen müssen. Eine Anzeigepflicht heißt zunächst, dass Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Sie bedeutet nicht automatisch, dass Sie vorher eine Erlaubnis brauchen.
Der Hauptarbeitgeber darf eine Nebentätigkeit nicht beliebig verbieten. Sie darf seine berechtigten Interessen nicht beeinträchtigen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie mit ihm konkurrieren, Ihre Arbeitsleistung nachlässt oder Sie gegen Arbeitszeitgrenzen verstoßen. Verlangt Ihr Vertrag eine Meldung oder könnte Ihre neue Tätigkeit solche Interessen beeinträchtigen, informieren Sie den Arbeitgeber rechtzeitig. Nennen Sie die Tätigkeit, den Nebenarbeitgeber und Ihre geplanten Arbeitszeiten.
Minijob richtig anmelden
Bei einem gewerblichen Minijob meldet der Nebenarbeitgeber Sie elektronisch bei der Minijob-Zentrale an. Sie müssen ihm die nötigen Angaben machen, vor allem zu Ihrem Hauptjob und weiteren Beschäftigungen. Informieren Sie ihn auch, wenn Sie später einen anderen Job aufnehmen oder sich Ihr Verdienst ändert.
Fragen Sie vor dem ersten Arbeitstag, wer den Minijob anmeldet, und prüfen Sie danach Ihre Lohnabrechnung. Die Anmeldung durch den Nebenarbeitgeber ersetzt nicht die Meldung Ihrer Nebentätigkeit an den Hauptarbeitgeber.
Minijob-Grenze und weitere Jobs
2026 gilt eine Beschäftigung mit regelmäßig höchstens 603 Euro Monatsverdienst als Minijob mit Verdienstgrenze. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn brutto 13,90 Euro pro Stunde. Bei diesem Stundenlohn entsprechen 603 Euro rechnerisch rund 43,4 Arbeitsstunden im Monat. Das dient nur zur Orientierung und ist keine allgemeine Stundenobergrenze. Für die Einstufung zählt der regelmäßige Verdienst.
Neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob bleibt grundsätzlich ein Minijob mit Verdienstgrenze ein Minijob. Ein weiterer Minijob wird in der Regel mit dem Hauptjob zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig. Bei der Arbeitslosenversicherung gilt eine Ausnahme. Der zuerst aufgenommene Minijob wird grundsätzlich anders behandelt als weitere Minijobs.
Haben Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob, können Sie mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern haben, solange ihr Gesamtverdienst 603 Euro im Monat nicht überschreitet. Mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber zählen bei der Sozialversicherung grundsätzlich als ein Beschäftigungsverhältnis. Lassen Sie deshalb alle Jobs zusammen prüfen, nicht nur den Verdienst bei einem einzelnen Arbeitgeber.
Eine kurzfristige Beschäftigung folgt anderen Regeln. Sie ist grundsätzlich auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 besondere Grenzen: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Bei einem Monatsverdienst von mehr als 603 Euro muss zusätzlich geprüft werden, ob Sie die Beschäftigung berufsmäßig ausüben.
Arbeitszeiten zusammenrechnen
Für die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen werden die Stunden aus allen Jobs zusammengerechnet. An einem Werktag dürfen Sie grundsätzlich höchstens acht Stunden arbeiten. Bis zu zehn Stunden sind möglich, wenn Sie innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten.
Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit müssen Sie mindestens 30 Minuten Pause machen, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Tragen Sie die Schichten aus Haupt- und Nebenjob in denselben Kalender ein. Prüfen Sie besonders Tage, an denen sich Ihre Arbeitszeiten ändern.
Steuern und Sozialversicherung im Minijob
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze kann der Arbeitgeber grundsätzlich zwischen zwei Arten der Besteuerung wählen: einer Pauschsteuer von zwei Prozent oder der individuellen Besteuerung nach Ihren Lohnsteuermerkmalen. Die Pauschsteuer schließt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein. Prüfen Sie auf Ihrer Lohnabrechnung, welche Variante der Arbeitgeber nutzt. Bei der individuellen Besteuerung kann Ihre Steuerklasse eine Rolle spielen. Welche Variante günstiger ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Ein gewerblicher Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Ihr Eigenanteil beträgt in der Regel 3,6 Prozent. Sie können beim Arbeitgeber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Im Privathaushalt gelten andere Beiträge: Dort beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung 13,6 Prozent.
Der pauschale Beitrag, den der Arbeitgeber zur Krankenversicherung zahlt, versichert Sie nicht. Durch den Minijob haben Sie auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Sie müssen deshalb anderweitig krankenversichert sein, zum Beispiel über Ihren Hauptjob oder eine Familienversicherung.
Mindestlohn, Urlaub und Lohnfortzahlung
Auch im Minijob haben Sie grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn und bezahlten Urlaub. Ihnen stehen mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr zu. Wie viele Urlaubstage das sind, hängt davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche Sie regelmäßig arbeiten.
Wenn Sie krank werden, haben Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Grundsätzlich müssen Sie dafür vier Wochen im Beschäftigungsverhältnis sein. Danach zahlt der Arbeitgeber Ihren Lohn bis zu sechs Wochen weiter. Die Entgeltfortzahlung ist kein Krankenversicherungsschutz. Durch den Minijob erhalten Sie keine eigene Krankenversicherung.
Vor dem Nebenjob-Start prüfen
Klären Sie vor dem ersten Arbeitstag, ob Ihr Vertrag verlangt, dass Sie die Nebentätigkeit melden oder genehmigen lassen. Geben Sie dem Nebenarbeitgeber alle nötigen Angaben zu Ihren anderen Jobs. Rechnen Sie Ihre Arbeitszeiten zusammen und lassen Sie sich erklären, ob der Nebenarbeitgeber die Beschäftigung als Minijob, kurzfristige Beschäftigung oder sozialversicherungspflichtigen Job abrechnet. Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung und stellen Sie sicher, dass Sie auch unabhängig vom Minijob krankenversichert sind.