Studentenjobs: Steuern, Krankenkasse und Arbeitszeitgrenzen

Wer neben dem Studium arbeitet, wählt zwischen Minijob und Werkstudentenjob. Der Minijob hat eine gesetzliche Verdienstgrenze, der Werkstudentenjob erlaubt ein höheres Einkommen. Die Wahl bestimmt Ihre Steuern, Ihre Krankenversicherung und die erlaubte Stundenzahl.

Minijob oder Werkstudentenjob: Der Unterschied

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der Ihr regelmäßiges Monatseinkommen die gesetzliche Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze gilt ab Januar 2026. Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung, die auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, während in der Landwirtschaft abweichende Fristen gelten. Für diese Variante spielt die Verdiensthöhe keine Rolle, wohl aber die Dauer.

Ein Werkstudentenjob ist eine Beschäftigung neben dem Studium an einer Hochschule, bei der Sie regelmäßig mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen und die nicht auf drei Monate oder 70 Tage begrenzt ist. Die Tätigkeit ist auf Dauer angelegt, anders als die kurzfristige Beschäftigung. Gegenüber dem Minijob verdienen Sie mehr, dafür gelten andere Regeln bei der Sozialversicherung. Viele Studierende verwechseln Minijob und Werkstudentenjob und denken, der Werkstudentenjob sei nur ein besser bezahlter Minijob. Das führt zu falschen Erwartungen, etwa wenn Sie sich fragen, ob Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Arbeitszeitgrenzen im Studentenjob

Beim Minijob muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Fehlt diese Angabe, gilt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden. Diese Vorgabe ist wichtig, weil sie mit der Verdienstgrenze kollidiert: Beim Mindestlohn von 13,90 Euro brutto ab 2026 dürfen Sie höchstens 43,37 Stunden im Monat arbeiten, um die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten. Das entspricht etwa zehn Stunden pro Woche. Vereinbaren Sie im Vertrag mehr Stunden, überschreiten Sie regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze und verlieren den Minijob-Status.

Beim Werkstudentenjob gilt eine andere Logik. Beim Werkstudentenjob kommt es nicht auf die Verdiensthöhe an, sondern darauf, ob das Studium Ihre Hauptsache bleibt. Sie dürfen die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten, sonst gilt das Studium nicht mehr als Hauptbeschäftigung und Sie verlieren den Werkstudenten-Status samt seinen Vergünstigungen bei der Sozialversicherung. In der Praxis hat sich während der Vorlesungszeit eine Grenze von 20 Wochenstunden etabliert, in der vorlesungsfreien Zeit sind mehr Stunden üblich. Die genaue Regelung hängt von Ihrer Hochschule und Ihrem Arbeitgeber ab, klären Sie die Stundenobergrenze daher vor Vertragsabschluss.

Wann Sie Steuern zahlen

Beim Minijob übernimmt Ihr Arbeitgeber die pauschale Abgabe von zwei Prozent auf Ihren Verdienst. Sie müssen dann keine eigene Steuererklärung für diese Einkünfte abgeben und behalten Ihren Lohn ungekürzt. Das ist der einfachste Fall.

Beim Werkstudentenjob wird Ihr Lohn normal versteuert, aber die meisten Studierenden zahlen trotzdem keine Einkommensteuer. Der Grund ist der Grundfreibetrag, also der Betrag, bis zu dem Ihr Jahreseinkommen steuerfrei bleibt und der jährlich angepasst wird. Bleiben Sie mit Ihrem gesamten Jahreseinkommen unter diesem Betrag, müssen Sie keine Einkommensteuer zahlen. Das gilt auch, wenn Sie mehrere Jobs nebeneinander haben, solange die Summe die Grenze nicht überschreitet. Erst wenn Sie darüber liegen, fällt Steuer an.

Krankenkasse und Sozialversicherung

Beim Minijob zahlen Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus diesem Job heraus. Als Studierende bleiben Sie in der studentischen Krankenversicherung, die bis zu einer bestimmten Altersgrenze oder einer bestimmten Fachsemesterzahl gilt, je nachdem, was zuerst eintritt. Der Minijob hat darauf keinen Einfluss.

Beim Werkstudentenjob sind Sie von der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Anders sieht es bei der Rentenversicherung aus: Hier zahlen Sie die Hälfte des Beitrags, Ihr Arbeitgeber die andere Hälfte. Für Sie bedeutet das einen Abzug von Ihrem Bruttolohn. Dafür sammeln Sie Rentenansprüche, was sich später auszahlt. Diese Regelung gilt nur, solange Sie den Werkstudenten-Status behalten, also während der Vorlesungszeit die Stundenobergrenze einhalten.