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Arbeit und Rechte

Minijob 2026: Lohn, Steuern und Urlaub

Wenn Sie 2026 einen Minijob mit Verdienstgrenze beginnen, dürfen Sie im Jahresdurchschnitt höchstens 603 Euro im Monat verdienen. Bei ganzjähriger Beschäftigung entspricht das 7.236 Euro im Jahr. Ein Minijob ist nicht automatisch steuerfrei. Der Arbeitgeber versteuert den Lohn entweder pauschal oder nach Ihren persönlichen Steuermerkmalen.

Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen, hängt vor allem davon ab, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten.

Wie viel Sie 2026 verdienen dürfen

Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat. Sie folgt dem gesetzlichen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde liegt. Bei diesem Stundenlohn entsprechen 603 Euro rund 43,38 Arbeitsstunden im Monat. Bei einem höheren Stundenlohn müssen Sie weniger Stunden arbeiten, wenn Sie die Verdienstgrenze einhalten wollen.

Entscheidend ist der durchschnittliche Verdienst im Jahr. Schwankende Monatslöhne sind daher möglich, sofern der voraussichtliche regelmäßige Verdienst innerhalb der Grenze bleibt. Ein Monat mit 620 Euro kann zum Beispiel durch einen Monat mit 500 Euro ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber muss den regelmäßigen Verdienst im Voraus beurteilen. Deshalb sind auch bei einem Ausgleich nicht beliebig hohe Monatsverdienste zulässig.

Planbare Sonderzahlungen wie vereinbartes Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören in diese Berechnung. Besprechen Sie solche Zahlungen deshalb vorab mit dem Arbeitgeber. Bei einer unerwarteten Sonderzahlung muss der Arbeitgeber prüfen, ob sie die Einstufung verändert.

Mehrere Jobs und kurzfristige Beschäftigungen

Wenn Sie mehrere Minijobs haben und keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, werden die Verdienste zusammengerechnet. Zusammen dürfen sie im Durchschnitt die Grenze von 603 Euro im Monat nicht überschreiten.

Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung gilt grundsätzlich nur ein Minijob mit Verdienstgrenze weiterhin als Minijob. Weitere Beschäftigungen werden in der Regel mit dem Hauptjob zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig. Teilen Sie Ihren Arbeitgebern deshalb mit, wenn Sie weitere Jobs annehmen.

Ein kurzfristiger Minijob folgt anderen Regeln. Hier zählt vor allem die Dauer der Beschäftigung: Grundsätzlich ist sie auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. In der Landwirtschaft gelten abweichende Zeitgrenzen. Eine allgemeine Verdienstgrenze gibt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht; bei einem Verdienst über 603 Euro im Monat muss jedoch zusätzlich geprüft werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.

Wie der Arbeitgeber den Lohn versteuert

Ein Minijob ist nicht automatisch steuerfrei. Der Arbeitgeber kann den Lohn grundsätzlich mit zwei Prozent pauschal versteuern oder die Lohnsteuer nach den persönlichen Steuermerkmalen berechnen lassen.

Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die Pauschsteuer selbst zahlt oder vom Lohn abzieht. Fragen Sie vor Arbeitsbeginn nach, welche Variante gilt und wie sie sich auf Ihre Auszahlung auswirkt. Bei individueller Besteuerung hängt der Abzug unter anderem von der Steuerklasse und weiteren Einkünften ab. Deshalb lässt sich aus der Verdienstgrenze allein kein verlässlicher Nettolohn ableiten.

Rentenversicherung im Minijob

Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Wenn Sie in der Rentenversicherung pflichtversichert bleiben, kommt grundsätzlich ein eigener Anteil von 3,6 Prozent hinzu. Im Privathaushalt beträgt der Arbeitgeberanteil fünf Prozent und der eigene Anteil bei Versicherungspflicht 13,6 Prozent.

Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Mit der Befreiung entfällt Ihr eigener Beitrag, zugleich erwerben Sie jedoch geringere Rentenansprüche. Bei sehr niedrigem Verdienst gilt außerdem eine Mindestgrundlage von 175 Euro: Der Rentenbeitrag wird grundsätzlich mindestens so berechnet, als hätten Sie 175 Euro verdient.

Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine bereits beantragte Befreiung einmalig für die Zukunft aufheben. Die Aufhebung wirkt grundsätzlich ab dem Monat nach dem Eingang Ihres Antrags beim Arbeitgeber. Sie gilt für Ihre zeitgleich ausgeübten Minijobs und ist anschließend bindend.

Wie viele Urlaubstage Ihnen zustehen

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Arbeiten Sie an weniger Tagen pro Woche, wird Ihr Urlaubsanspruch an die Zahl Ihrer Arbeitstage angepasst:

Arbeitstage pro Woche × 24 ÷ 6 = Urlaubstage pro Jahr

Arbeitstage pro Woche Mindesturlaub pro Jahr
1 4 Tage
2 8 Tage
3 12 Tage
4 16 Tage
5 20 Tage
6 24 Tage

Arbeiten Sie regelmäßig an zwei Tagen pro Woche, stehen Ihnen demnach mindestens acht Urlaubstage im Jahr zu. Wie viele Stunden Sie an einem Arbeitstag arbeiten, ändert die Zahl Ihrer Urlaubstage nicht. Während des Urlaubs erhalten Sie Lohn; die freien Tage müssen Sie nicht vor- oder nacharbeiten.

Wenn Ihre Einsatztage jede Woche wechseln, richtet sich die Berechnung nach Ihren Arbeitstagen im Jahr. Für die Berechnung gilt bei einer betrieblichen Fünf-Tage-Woche ein Jahr mit 260 Arbeitstagen. Wer selbst an 78 Tagen im Jahr arbeitet, erhält bei einem Mindesturlaub von 20 Tagen rechnerisch sechs Urlaubstage.

Der volle Jahresurlaub entsteht grundsätzlich nach sechs Monaten Beschäftigung. In den ersten sechs Monaten haben Sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Gewährt der Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten mehr Urlaub als das gesetzliche Minimum, darf er Minijobberinnen und Minijobber nicht ohne sachlichen Grund schlechterstellen. Der höhere Anspruch wird ebenfalls auf die Arbeitstage umgerechnet.

Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung während des Urlaubs. Es wird anhand des durchschnittlichen Verdienstes der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet. Lohn für Überstunden wird dabei grundsätzlich nicht mitgerechnet. Das Urlaubsentgelt ist vor dem Urlaub auszuzahlen.

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Ein Anspruch kann sich aber aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer betrieblichen Regelung ergeben.