Ferienjob: Was Schülerinnen, Schüler und Studierende wissen müssen

Ein Ferienjob bietet Geld, praktische Erfahrung und Einblicke in verschiedene Berufe. Für Schülerinnen und Schüler gelten dabei andere Regeln als für volljährige Studierende. Entscheidend sind vor allem das Alter, die Vollzeitschulpflicht, die Dauer des Jobs, die Arbeitszeit und die konkrete Tätigkeit.

Ein Ferienjob ist rechtlich keine eigene Beschäftigungsform. Häufig handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, einen Minijob mit Verdienstgrenze oder eine befristete Aushilfsstelle. Die passende Einordnung nimmt der Arbeitgeber vor Beginn der Arbeit vor.

Stand der Informationen: August 2026

Ab welchem Alter ist ein Ferienjob erlaubt?

Das Alter allein entscheidet nicht über die zulässige Arbeit. Auch die Schulpflicht spielt eine wichtige Rolle.

Kinder unter 13 Jahren

Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Eine reguläre Tätigkeit im Betrieb ist daher ausgeschlossen.

Leichte Tätigkeiten ab 13 Jahren

Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr sind bestimmte leichte Tätigkeiten erlaubt. Die Zustimmung der Eltern ist erforderlich. Die Arbeit muss altersgerecht sein und darf die Gesundheit, Sicherheit und schulische Entwicklung nicht gefährden.

Geeignete Beispiele sind:

  • Zeitungen oder Werbeprospekte austragen
  • Nachhilfe geben
  • Kinder oder Haustiere betreuen
  • leichte Tätigkeiten im Haushalt oder im Garten übernehmen
  • Botengänge erledigen
  • im Sportverein helfen
  • leichte Aufgaben in der Landwirtschaft ausführen
  • bei nichtgewerblichen Aktionen von Vereinen, Kirchen oder Verbänden unterstützen

Für Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren gelten besonders kurze Arbeitszeiten. Die Bundesagentur für Arbeit nennt als Richtwert höchstens zwei Stunden täglich bei leichten Tätigkeiten.

Ab 15 Jahren

Ab 15 Jahren ist ein Ferienjob grundsätzlich möglich. Wer noch vollzeitschulpflichtig ist, fällt während der Schulferien weiterhin unter die strengeren Schutzregeln für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Die Ferienbeschäftigung ist dann auf höchstens vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt.

Ab 18 Jahren

Volljährige Schülerinnen, Schüler und Studierende unterliegen grundsätzlich den Regeln für Erwachsene. Für sie gelten die besonderen Arbeitszeitgrenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr. Je nach Ausgestaltung kommt eine kurzfristige Beschäftigung, ein Minijob, eine Werkstudententätigkeit oder eine befristete Aushilfsstelle infrage.

Wie viele Stunden darf man im Ferienjob arbeiten?

Für Jugendliche gelten grundsätzlich diese Grenzen:

  • höchstens acht Stunden Arbeitszeit täglich
  • höchstens 40 Stunden pro Woche
  • die Beschäftigung findet an höchstens fünf Tagen pro Woche statt
  • grundsätzlich Arbeitszeiten zwischen 6 und 20 Uhr
  • mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen

Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Jugendliche dürfen höchstens viereinhalb Stunden ohne Pause arbeiten.

Tägliche Arbeitszeit Vorgeschriebene Pause
mehr als 4,5 bis 6 Stunden mindestens 30 Minuten
mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten

Eine einzelne Pause muss mindestens 15 Minuten dauern, damit sie als Pause zählt.

Arbeiten am Samstag, Sonntag und Feiertag

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Auch für Samstage gelten Einschränkungen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht jedoch Ausnahmen vor, beispielsweise für:

  • Gastronomie und Hotellerie
  • Landwirtschaft und Tierhaltung
  • Verkaufsstellen
  • Bäckereien
  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
  • Verkehrsbetriebe
  • Sportveranstaltungen
  • Familienhaushalte

Wer ausnahmsweise am Samstag arbeitet, muss einen anderen freien Tag erhalten. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Für Sonntage und Feiertage gelten ebenfalls besondere Ausgleichsregeln.

Zwei verschiedene Zeitgrenzen

Die Grenze von vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstagen für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gehört zum Jugendarbeitsschutz. Die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen betrifft dagegen die Sozialversicherung bei einer kurzfristigen Beschäftigung.

Beide Grenzen gelten für unterschiedliche Rechtsbereiche und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Welche Ferienjobs eignen sich?

Die Tätigkeit muss zum Alter, zur körperlichen Belastbarkeit und zu den vorhandenen Kenntnissen passen. Häufige Ferienjobs gibt es in diesen Bereichen:

  • Einzelhandel und Warenverräumung
  • Gastronomie und Küchenhilfe
  • Hotellerie
  • Lager, Verpackung und Inventur
  • Produktion
  • Garten- und Landschaftspflege
  • Landwirtschaft und Ernte
  • Kinder- und Tierbetreuung
  • Nachhilfe
  • Zeitungsaustragen
  • Veranstaltungen
  • einfache Bürotätigkeiten
  • Datenerfassung
  • Empfang und Kundenservice

Ferienjob nach persönlichen Interessen

Interesse Passende Tätigkeiten
Menschen und Kommunikation Verkauf, Service, Empfang, Betreuung
Natur und Bewegung Gartenarbeit, Landwirtschaft, Tierbetreuung
Ordnung und Genauigkeit Lager, Verpackung, Inventur
Schule und Wissen Nachhilfe, Lernbetreuung
Computer und Büro Datenerfassung, Ablage, einfache Bürohilfe
Organisation und Kreativität Veranstaltungen, Dekoration, Besucherbetreuung

Minderjährige dürfen keine gefährlichen Arbeiten übernehmen. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten mit gefährlichen Maschinen oder Stoffen, erheblicher Unfallgefahr oder unzumutbarer körperlicher Belastung. Akkordarbeit und Arbeiten mit besonderen gesundheitlichen oder sittlichen Risiken sind für Jugendliche ebenfalls verboten.

Wie viel verdient man im Ferienjob?

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.

Für Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich nicht. Der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag darf trotzdem einen höheren Stundenlohn vorsehen. Verbindliche Branchenmindestlöhne gelten in bestimmten Branchen und können über dem allgemeinen Mindestlohn liegen.

Beispielrechnung für 2026

Bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro brutto ergibt sich:

Arbeitszeit Bruttoverdienst
80 Stunden 1.112 Euro
120 Stunden 1.668 Euro
160 Stunden 2.224 Euro

Die Beträge sind Bruttowerte. Der ausgezahlte Betrag hängt von der Beschäftigungsform, der Besteuerung und den persönlichen Umständen ab.

Ein Stundenlohn sollte immer schriftlich vereinbart werden. Auch Arbeitszeit, Auszahlungstermin und mögliche Zuschläge gehören in die Vereinbarung.

Ferienjob, kurzfristige Beschäftigung oder Minijob?

Die Beschäftigungsform beeinflusst vor allem die Sozialversicherung und die Besteuerung.

Kurzfristige Beschäftigung

Ein Ferienjob passt häufig zur kurzfristigen Beschäftigung, wenn er von Anfang an zeitlich begrenzt ist. Die Tätigkeit darf grundsätzlich höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern. Für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gilt eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Für kurzfristige Beschäftigungen gibt es grundsätzlich keine Verdienstgrenze. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im selben Kalenderjahr werden zusammengerechnet. Die Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei, bleibt aber steuerpflichtig.

Eine kurzfristige Beschäftigung setzt außerdem voraus, dass die Arbeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom persönlichen Status und von der konkreten Beschäftigung ab. Der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen prüfen.

Minijob mit Verdienstgrenze

Ein Minijob mit Verdienstgrenze eignet sich eher für regelmäßige Arbeit neben der Schule oder über einen längeren Zeitraum. Die monatliche Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und kann sich künftig ändern.

Bei diesem Minijob besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom eigenen Rentenversicherungsanteil beantragen. Die Befreiung sollte vorher sorgfältig geprüft werden, weil dadurch Rentenansprüche geringer ausfallen können.

Merkmal Kurzfristige Beschäftigung Minijob mit Verdienstgrenze
Typischer Einsatz Ferien- und Saisonarbeit regelmäßiger Nebenjob
Zeitliche Grenze 3 Monate oder 70 Arbeitstage keine feste kurze Höchstdauer
Verdienstgrenze grundsätzlich keine durchschnittlich höchstens 603 Euro monatlich
Sozialversicherung grundsätzlich beitragsfrei Rentenversicherung beachten
Steuer grundsätzlich steuerpflichtig Pauschalsteuer oder individuelle Besteuerung möglich

Die beschäftigte Person entscheidet nicht allein über die Einordnung. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigungsform anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen anmelden.

Müssen Ferienjobber Steuern zahlen?

Ein Ferienjob ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ob tatsächlich Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten wird, hängt unter anderem von der Beschäftigungsform, der Steuerklasse, der Höhe des Lohns und weiteren Einkünften ab.

Bei einem Minijob kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen pauschal abführen. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist ebenfalls eine pauschale Besteuerung möglich, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Alternativ erfolgt die Besteuerung nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen.

Wurde während des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten, lässt sie sich häufig über eine Einkommensteuererklärung zurückholen. Eine Erstattung ist jedoch nicht automatisch garantiert. Die konkrete steuerliche Beurteilung übernimmt das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen an?

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Voraussetzung ist, dass die zeitlichen und persönlichen Bedingungen für diese Beschäftigungsform erfüllt sind.

Bei einem Minijob gelten andere Regeln. Vor allem die Rentenversicherung muss berücksichtigt werden. Die Anmeldung und Beitragsabrechnung übernimmt der Arbeitgeber.

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für Ferienjobber. Sie umfasst Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und grundsätzlich den direkten Weg zur Arbeitsstelle und zurück. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.

Der Unfallversicherungsschutz ersetzt keine Krankenversicherung und deckt nicht automatisch jeden privaten Schaden ab. Bei einem Ferienjob im Privathaushalt, etwa als Babysitter, Nachhilfelehrer oder Gartenhilfe, sollte besonders darauf geachtet werden, dass die Beschäftigung ordnungsgemäß angemeldet wird.

Was gilt für das Kindergeld?

Ein Ferienjob beendet den Kindergeldanspruch nicht automatisch.

Bei minderjährigen Kindern bleibt das Kindergeld durch einen Ferienjob in der Regel unberührt. Für volljährige Kinder hängt der Anspruch vom Bildungsstatus ab. Während einer ersten Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise eines Erststudiums gelten andere Voraussetzungen als während einer zweiten Ausbildung.

Bei einer zweiten Ausbildung ist unter anderem wichtig, ob die regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst. Ein kurzfristiger Ferienjob führt deshalb nicht automatisch zum Wegfall des Kindergelds, die gesamte Situation sollte jedoch geprüft werden.

Auch nach dem Schulabschluss kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden, beispielsweise während einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder bei nachgewiesener Ausbildungs- und Studienplatzsuche. Fragen zur persönlichen Situation beantwortet die Familienkasse.

Einnahmen aus einem Ferienjob können außerdem für andere Familienleistungen relevant sein. Beim Kinderzuschlag hängt die Anrechnung vom Einzelfall ab.

Wie findet man einen seriösen Ferienjob?

Eine frühzeitige Suche verbessert die Auswahl. Geeignete Anlaufstellen sind:

  • Jobsuche der Bundesagentur für Arbeit
  • Karriereseiten von Unternehmen
  • lokale Geschäfte, Betriebe und Gastronomiebetriebe
  • seriöse Jobportale
  • Tageszeitungen und regionale Anzeigen
  • Aushänge in Schulen, Vereinen und Jugendzentren
  • persönliche Kontakte
  • kommunale Angebote für Ferienbeschäftigungen oder Praktika

Eine direkte Nachfrage im Betrieb lohnt sich besonders bei Einzelhandel, Gastronomie, Landwirtschaft und kleineren Unternehmen. Dabei sollte bereits klar sein, in welchem Zeitraum und wie viele Stunden gearbeitet werden können.

Warnzeichen für unseriöse Angebote

Vorsicht ist angebracht bei:

  • ungewöhnlich hohen Verdienstversprechen ohne erforderliche Qualifikation
  • Angeboten für schnelles Geld ohne konkrete Tätigkeitsbeschreibung
  • Aufforderungen, vor Arbeitsbeginn Geld zu überweisen
  • fehlenden Angaben zum Arbeitgeber
  • Druck zur sofortigen Zusage
  • fehlendem schriftlichem Vertrag
  • verpflichtendem Kauf von Produkten oder Schulungen
  • undurchsichtigen Vermittlungsgebühren

Seriöse Arbeitgeber nennen die Tätigkeit, den Arbeitsort, den Stundenlohn und den Beschäftigungszeitraum klar. Sie verlangen kein Geld dafür, dass jemand eine normale Arbeit aufnehmen darf.

Wie bewirbt man sich erfolgreich?

Für viele Ferienjobs reicht eine kurze Bewerbung. Sie sollte trotzdem konkret auf den Betrieb und die Tätigkeit eingehen.

Ins Anschreiben gehören:

  • gewünschter Zeitraum
  • mögliche Arbeitstage und Arbeitszeiten
  • Alter und aktueller Schulbesuch oder Studiengang
  • gewünschte Tätigkeit
  • Erfahrungen, die zur Tätigkeit passen
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse
  • gegebenenfalls ein kurzer Lebenslauf

Praktika, Vereinsarbeit, Nachhilfe, Betreuungserfahrung oder ehrenamtliche Tätigkeiten können wichtige Hinweise auf Zuverlässigkeit und passende Fähigkeiten liefern.

Muster für ein kurzes Anschreiben

Betreff: Bewerbung um einen Ferienjob vom 20. Juli bis 14. August 2026

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besuche derzeit die 10. Klasse der Muster-Schule und möchte in den Sommerferien praktische Erfahrungen im Einzelhandel sammeln. Ich bin zuverlässig, freundlich im Umgang mit Menschen und im genannten Zeitraum an fünf Tagen pro Woche verfügbar.

Über eine Einladung zu einem kurzen Gespräch freue ich mich.

Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname

Das Muster sollte an den konkreten Betrieb, den Zeitraum und die eigene Erfahrung angepasst werden.

Was muss im Arbeitsvertrag stehen?

Vor Arbeitsbeginn sollten die wichtigsten Bedingungen schriftlich feststehen. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Beginn und Ende der Beschäftigung
  • genaue Tätigkeit
  • Arbeitsort
  • Arbeitszeit und Pausen
  • Stundenlohn oder Monatslohn
  • Auszahlungstermin
  • Urlaubsregelung
  • Ansprechpartner für Probleme
  • Einordnung als kurzfristige Beschäftigung oder Minijob

Auch Ferienjobber haben Anspruch auf die gesetzlichen Mindestbedingungen. Dazu gehören insbesondere die vereinbarte Vergütung, Pausen, der Schutz vor gefährlicher Arbeit und die Anmeldung zur Unfallversicherung.

Bei Minderjährigen sollten die Eltern den Vertrag mitprüfen. Unklare Klauseln sollten vor der Unterschrift angesprochen werden.

Ferienjob oder Ferienpraktikum?

Ein Ferienpraktikum dient häufig der Berufsorientierung. Es kann eine sinnvolle Alternative sein, wenn ein klassischer Ferienjob nicht verfügbar ist oder ein bestimmter Beruf kennengelernt werden soll.

Vor Beginn sollte geklärt werden:

  • Handelt es sich um ein freiwilliges oder vorgeschriebenes Praktikum?
  • Wie lange dauert das Praktikum?
  • Welche Aufgaben umfasst die Tätigkeit tatsächlich?
  • Werden reguläre Arbeitsleistungen verlangt?
  • Gibt es eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung?
  • Besteht ein Anspruch auf Mindestlohn?

Das Mindestlohngesetz sieht Ausnahmen für bestimmte Pflichtpraktika sowie für Orientierungspraktika und ausbildungsbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten vor. Die Bezeichnung „Praktikum“ allein entscheidet jedoch nicht. Maßgeblich ist, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgestaltet ist.

Was gilt für Studierende?

Volljährige Studierende können in den Semesterferien grundsätzlich umfangreicher arbeiten als minderjährige Schülerinnen und Schüler. Häufige Modelle sind:

  • kurzfristige Beschäftigung
  • Minijob
  • Werkstudententätigkeit
  • befristete Stelle als Aushilfe

Während der Vorlesungszeit gilt für Werkstudentinnen und Werkstudenten grundsätzlich die 20-Stunden-Grenze pro Woche. In den Semesterferien darf diese Grenze regelmäßig überschritten werden, ohne dass der Werkstudentenstatus allein deshalb entfällt. Arbeitszeiten am Abend, in der Nacht oder am Wochenende können die sozialversicherungsrechtliche Bewertung zusätzlich beeinflussen.

Vor der Zusage sollten Studierende außerdem prüfen, wie sich der Ferienjob auf die Krankenversicherung, die Familienversicherung, die Steuer und den weiteren Studienverlauf auswirkt.

Was gilt für ausländische Studierende?

Ausländische Studierende benötigen je nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Studienort zusätzliche Genehmigungen. Für Studierende an ausländischen Hochschulen, die in Deutschland während der offiziellen Semesterferien arbeiten möchten, gelten besondere Voraussetzungen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Immatrikulation an einer ausländischen Hochschule
  • Beschäftigung während der offiziellen Semesterferien
  • Einhaltung der Höchstgrenze von 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten
  • gegebenenfalls erforderliche Bestätigung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung

Die Beschäftigung darf erst aufgenommen werden, wenn alle erforderlichen aufenthalts- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Unsicherheit helfen die Ausländerbehörde, die Bundesagentur für Arbeit oder die Hochschule weiter.

Checkliste vor dem ersten Arbeitstag

Vor der Zusage sollten Bewerberinnen und Bewerber diese Fragen beantworten:

  • Wer ist der Arbeitgeber?
  • Welche konkrete Tätigkeit wird ausgeführt?
  • Ist die Arbeit für das eigene Alter erlaubt?
  • Liegt eine Vollzeitschulpflicht vor?
  • Wie lange dauert der Ferienjob?
  • Wie viele Stunden werden täglich und wöchentlich gearbeitet?
  • Sind Pausen und freie Tage eingeplant?
  • Wie hoch ist der Bruttostundenlohn?
  • Wann wird der Lohn ausgezahlt?
  • Ist die Beschäftigung angemeldet?
  • Welche Steuer- und Sozialversicherungsregeln gelten?
  • Besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?
  • Liegt der Vertrag schriftlich vor?
  • Müssen die Eltern zustimmen?
  • Beeinflusst der Job eine Familienleistung?

Erst wenn diese Punkte geklärt sind, sollte die Zusage erfolgen.

Häufige Fragen zum Ferienjob

Darf man mit 13 Jahren arbeiten?

Ja, aber nur bei leichten, altersgerechten Tätigkeiten, mit Zustimmung der Eltern und unter besonders engen Arbeitszeitgrenzen. Eine reguläre Beschäftigung im Betrieb ist in diesem Alter in der Regel nicht möglich.

Wie lange darf ein Schüler-Ferienjob dauern?

Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gilt während der Schulferien grundsätzlich eine Grenze von vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Für ältere, nicht mehr vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten andere Regeln.

Ist ein Ferienjob steuerfrei?

Ein Ferienjob ist nicht automatisch steuerfrei. Je nach Beschäftigungsform und persönlicher Situation kann Lohnsteuer anfallen. Zu viel einbehaltene Steuer lässt sich häufig über eine Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Gibt es im Ferienjob Mindestlohn?

Für Erwachsene gilt seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich ein Mindestlohn von 13,90 Euro brutto pro Stunde. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt diese allgemeine Mindestlohnregel grundsätzlich nicht. Vertragliche oder tarifliche Ansprüche können trotzdem höher ausfallen.

Sind Ferienjobber unfallversichert?

Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt bei Arbeitsunfällen und grundsätzlich auf dem direkten Hin- und Rückweg. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge.

Brauchen Minderjährige die Zustimmung ihrer Eltern?

Bei leichten Tätigkeiten ab 13 Jahren ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Auch bei älteren Minderjährigen kann der Arbeitgeber eine Einverständniserklärung verlangen. Die konkreten Anforderungen sollten vor Beginn geklärt werden.

Was ist besser: kurzfristige Beschäftigung oder Minijob?

Für die Entscheidung sind Dauer, Verdienst, Arbeitszeit und persönlicher Versicherungsstatus maßgeblich. Bei einem zeitlich begrenzten Ferienjob passt häufig eine kurzfristige Beschäftigung, bei regelmäßiger Arbeit über mehrere Monate eher ein Minijob mit Verdienstgrenze. Der Arbeitgeber nimmt die rechtliche Anmeldung vor.