In den meisten Bundesländern können Beschäftigte Bildungsurlaub beantragen. Dabei werden sie für eine Weiterbildung bezahlt von der Arbeit freigestellt, zusätzlich zu ihrem Erholungsurlaub. Welchen Anspruch Sie haben, wie viele Tage Sie bekommen und welche Kurse zählen, hängt davon ab, in welchem Bundesland Ihr Arbeitsplatz liegt.
Bis Ende 2026 gibt es in 14 Ländern einen gesetzlichen Anspruch. Sachsen führt zum 1. Januar 2027 eine Qualifizierungszeit von drei Arbeitstagen pro Jahr ein. Bayern hat kein allgemeines Landesgesetz zum Bildungsurlaub.
Welches Landesrecht gilt?
Für den Anspruch zählt grundsätzlich, wo Sie arbeiten oder wo Sie den größten Teil Ihrer Arbeit leisten. Ihr Wohnort ist dafür nicht ausschlaggebend. Wenn Sie regelmäßig in mehreren Ländern arbeiten oder im Homeoffice von einem anderen Bundesland aus arbeiten, klären Sie bei der zuständigen Landesstelle oder Ihrer Personalvertretung, welches Landesrecht gilt.
Die Länder legen selbst fest, wer Bildungsurlaub nehmen darf und unter welchen Bedingungen. Häufig stehen Beschäftigten fünf Arbeitstage pro Jahr zu. Manche Länder erlauben, freie Tage zusammenzufassen oder in ein anderes Jahr zu übertragen. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anspruch oft anteilig.
Auch die Dauer Ihrer Beschäftigung und die Größe Ihres Betriebs können wichtig sein. In vielen Ländern müssen Sie zunächst sechs Monate dort beschäftigt sein. In Baden-Württemberg haben Sie den Anspruch nach zwölf Monaten. In Nordrhein-Westfalen muss der Betrieb mehr als zehn Beschäftigte haben, in Rheinland-Pfalz mehr als fünf. Diese Voraussetzungen gelten nur in den genannten Ländern.
Für Auszubildende gelten teilweise eigene Regeln. In Nordrhein-Westfalen können sie nach Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbunds nur für Veranstaltungen zur politischen Bildung Bildungsurlaub nehmen. Prüfen Sie deshalb vor der Kursbuchung, ob das jeweilige Landesrecht für Ihre Beschäftigungsgruppe gilt.
Bildungsurlaub nach Bundesland
Bis zum 31. Dezember 2026 haben Bayern und Sachsen keinen wirksamen allgemeinen Anspruch nach einem Landesgesetz. In Sachsen beginnt die neue Qualifizierungszeit am 1. Januar 2027. Sie umfasst drei Arbeitstage pro Kalenderjahr. Sie gilt für anerkannte berufliche Weiterbildung und politische Bildung. Auch die Qualifizierung für ein Ehrenamt ist eingeschlossen. Bei regelmäßig weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche sinkt der Anspruch anteilig.
In den übrigen 14 Ländern gibt es gesetzliche Regelungen, die sich bei Dauer, Anerkennung und Antragsfrist unterscheiden. Das Saarland gewährt bis zu fünf Tage mit Entgeltfortzahlung. In Berlin können Beschäftigte ihren Anspruch unter bestimmten Bedingungen bündeln und so zehn Tage innerhalb von zwei Jahren nutzen.
Da es keine einheitlichen Bundesregeln gibt, sollten Sie sich nicht allein auf Angaben zu einem anderen Bundesland verlassen. Besonders bei einem Kurs außerhalb des eigenen Landes prüfen Sie, ob die zuständige Stelle ihn anerkennt. Die Zulassung in einem Land bestätigt allein noch nicht, dass der Kurs auch für Ihren Anspruch in einem anderen Land zählt.
Welche Kurse zählen?
Ein Kurs muss nicht unbedingt mit Ihrer konkreten Arbeit zusammenhängen. Je nach Landesrecht können Sie Bildungsurlaub für berufliche oder politische Weiterbildung und weitere Themen beantragen. Dazu zählen etwa Sprachkurse und fachliche Fortbildungen. Auch manche Seminare zur Persönlichkeitsbildung kommen infrage. Wichtig ist, dass der Kurs einem gesetzlich zugelassenen Bildungszweck dient und der Kurs oder der Bildungsträger anerkannt ist.
Ob Yoga-, Kultur- oder Sprachkurse zugelassen sind, hängt vom einzelnen Kurs und den Anerkennungsregeln des Landes ab. Fragen Sie beim Anbieter nach und prüfen Sie den Kurs in der Anerkennungsdatenbank des zuständigen Landes. Erholung und Freizeit zählen in der Regel nicht als Bildungsurlaub. Auch ein anerkannter Kurstitel reicht nicht aus, wenn Inhalt oder Ablauf nicht den Vorgaben des Landes entsprechen.
Bei beruflicher Weiterbildung kann wichtig sein, ob der Kurs einen Bezug zu Ihrer Arbeit hat. Das Bundesarbeitsgericht ordnete 1998 in einem Fall nach Hamburger Recht einen Sprachkurs als berufliche Weiterbildung ein, wenn er die berufliche Mobilität erhält, verbessert oder erweitert. Sie müssen deshalb nicht für jeden Bildungsurlaub nachweisen, dass der Kurs Ihrem Arbeitgeber direkt nützt.
So beantragen Sie Bildungsurlaub
Reichen Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch ein und beachten Sie die Frist Ihres Bundeslands. Sechs Wochen vor Kursbeginn sind in Ländern wie Berlin und Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben. Das ist jedoch keine bundesweite Einheitsfrist: Für die sächsische Qualifizierungszeit ab 2027 gilt eine Frist von zwölf Wochen. Beantragen Sie die Freistellung möglichst früh, bevor Sie nicht stornierbare Reise- oder Kurskosten eingehen.
Gehen Sie dabei in dieser Reihenfolge vor:
- Klären Sie, welches Landesrecht für Ihren Arbeitsort oder Beschäftigungsschwerpunkt gilt.
- Prüfen Sie Wartezeit, Anspruchsdauer, Teilzeitregeln und mögliche Betriebsgrößenschwellen.
- Prüfen Sie, ob Kurs oder Bildungsträger im zuständigen Land anerkannt sind.
- Reichen Sie den Antrag fristgerecht mit Kursprogramm, Terminen und Anerkennungsnachweis ein.
- Bewahren Sie nach dem Kurs die Teilnahmebestätigung auf.
Der Arbeitgeber darf Ihren Antrag nur aus Gründen ablehnen, die das jeweilige Landesrecht nennt. Dazu gehören etwa dringende betriebliche Gründe oder andere Freistellungsanträge für denselben Zeitraum. Die Regeln unterscheiden sich je nach Bundesland. Bitten Sie bei einer Ablehnung um eine schriftliche Begründung und prüfen Sie, ob sie nach den dort geltenden Vorschriften zulässig ist.
Wer zahlt Kurs und Reise?
Während des Bildungsurlaubs wird Ihr Arbeitsentgelt grundsätzlich weitergezahlt. Die freien Tage werden nicht vom normalen Erholungsurlaub abgezogen. Der Arbeitgeber übernimmt Kursgebühren nicht automatisch. Auch die Kosten für Anreise und Unterkunft trägt er nicht automatisch. Klären Sie diese Kosten vor der Buchung mit dem Kursanbieter und Ihrem Arbeitgeber.