Minijob 2026: Verdienstgrenze, Arbeitszeit, Rechte und Sozialversicherung

Ein Minijob bringt 2026 regelmäßig höchstens 603 Euro im Monat. Grundlage ist der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde. Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung, bei der die Verdiensthöhe keine feste Grenze vorgibt, die Arbeitszeit aber auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Ein Minijob ist ein reguläres Arbeitsverhältnis mit besonderen Regeln bei Steuern und Sozialversicherung. Minijobber haben deshalb Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Feiertagsvergütung. Der Minijob allein verschafft ihnen jedoch grundsätzlich keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Was gilt 2026 als Minijob?

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:

  1. Minijob mit Verdienstgrenze: Das regelmäßige durchschnittliche Arbeitsentgelt beträgt höchstens 603 Euro im Monat.
  2. Kurzfristige Beschäftigung: Die Tätigkeit dauert höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine feste Verdienstgrenze gibt es hier grundsätzlich nicht.

Diese Varianten folgen unterschiedlichen Regeln und sollten nicht miteinander verwechselt werden.

Minijob mit Verdienstgrenze

Für die Einordnung zählt der regelmäßige Durchschnittsverdienst. Eine einzelne Monatszahlung darf deshalb über 603 Euro liegen, wenn das Einkommen im maßgeblichen Zeitraum insgesamt innerhalb der zulässigen Grenze bleibt. Entscheidend ist eine vorausschauende Prüfung: Arbeitgeber und Beschäftigte betrachten zu Beginn, welches Arbeitsentgelt voraussichtlich anfällt.

Die Grenze für 2026 ergibt sich aus dem Mindestlohn:

13,90 Euro × 130: 3 = 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro

Daraus folgt eine rechnerische Jahresgrenze von 7.236 Euro. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld fließen in die Prüfung ein, wenn sie vertraglich zugesagt oder regelmäßig zu erwarten sind.

Steigt der Mindestlohn, verändert sich auch die Minijob-Grenze. Ab 2027 ist ein Mindestlohn von 14,60 Euro vorgesehen. Dadurch steigt voraussichtlich auch die zulässige Verdienstgrenze.

Kurzfristige Beschäftigung

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung kommt es vor allem auf die Dauer an:

  • höchstens drei Monate oder
  • höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Die Höhe des Verdienstes spielt grundsätzlich keine Rolle. Bei Personen, die die Tätigkeit berufsmäßig ausüben, gelten jedoch besondere Prüfungen. Berufsmäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Beschäftigung für den Lebensunterhalt eine größere wirtschaftliche Bedeutung hat.

Für landwirtschaftliche Betriebe gelten 2026 besondere Grenzen von bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Eine Studentin arbeitet im Juli und August bei einem Festival an 45 Arbeitstagen und verdient 2.400 Euro. Die Tätigkeit kann trotz des hohen Verdienstes eine kurzfristige Beschäftigung sein, wenn die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie viele Stunden darf man im Minijob arbeiten?

Die Arbeitszeit hängt vom Stundenlohn ab. Bei 603 Euro Monatsverdienst ergeben sich 2026 ungefähr folgende Orientierungswerte:

Bruttostundenlohn Arbeitszeit pro Monat bei 603 Euro
13,90 Euro etwa 43,4 Stunden
15,00 Euro etwa 40,2 Stunden
16,00 Euro etwa 37,7 Stunden
20,00 Euro etwa 30,2 Stunden

Die Werte zeigen, wie viele Stunden bei einem bestimmten Stundenlohn ungefähr möglich sind. Sie ersetzen keine Prüfung des tatsächlichen Arbeitsentgelts. Zuschläge, Sonderzahlungen und schwankende Arbeitszeiten müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Wer regelmäßig mehr arbeitet, muss dafür auch entsprechend bezahlt werden. Ein Arbeitgeber darf die Arbeitszeit nicht einfach erhöhen, ohne den Lohn anzupassen oder die Verdienstgrenze zu prüfen. Beschäftigte sollten deshalb ihre geleisteten Stunden selbst dokumentieren.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch im Minijob. Ausnahmen bestehen für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel für einige Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Pflichtpraktikanten.

Welche Steuern fallen im Minijob an?

Die Aussage „Ein Minijob ist steuerfrei“ trifft nicht allgemein zu. Bei einem gewerblichen Minijob gibt es vor allem zwei Möglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber versteuert den Lohn pauschal mit 2 Prozent.
  • Der Arbeitgeber rechnet die Lohnsteuer nach den persönlichen elektronischen Lohnsteuermerkmalen ab.

Die 2-Prozent-Pauschsteuer umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitgeber trägt sie grundsätzlich. Eine Weitergabe an den Beschäftigten ist möglich, wenn dies wirksam vereinbart wurde.

Bei der individuellen Besteuerung hängt die tatsächliche Belastung von der Steuerklasse, weiteren Einkünften und der persönlichen Situation ab. In den Steuerklassen I bis IV kann diese Abrechnung bei einem einzigen Minijob ohne weitere Einkünfte günstiger sein als die Pauschsteuer. Eine allgemeine Empfehlung gibt es deshalb nicht.

Für Minijobs in Privathaushalten gelten teilweise andere Abgaben. Der Haushalt kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für das Beschäftigungsverhältnis nutzen. Die Anmeldung läuft über das Haushaltsscheck-Verfahren.

Welche Sozialabgaben zahlt der Arbeitgeber?

Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschale Beiträge. Dazu gehören grundsätzlich:

  • ein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag, wenn die beschäftigte Person gesetzlich krankenversichert ist,
  • ein pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung,
  • Umlagen für bestimmte Arbeitgeberleistungen,
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • gegebenenfalls die Pauschsteuer.

Die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers schaffen keinen vollständigen Sozialversicherungsschutz für die beschäftigte Person. Besonders wichtig ist die Krankenversicherung: Der Arbeitgeberbeitrag führt nicht zu einer eigenen Krankenversicherung über den Minijob.

Ist man durch einen Minijob krankenversichert?

Ein Minijob begründet grundsätzlich keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers ist ein Solidarbeitrag. Er verschafft weder eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung noch einen Anspruch auf Krankengeld aus dem Minijob.

Minijobber brauchen daher eine andere Absicherung, zum Beispiel durch:

  • eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung,
  • Familienversicherung,
  • freiwillige gesetzliche Krankenversicherung,
  • private Krankenversicherung oder
  • eine andere gesetzliche Absicherung.

Wer bisher über eine andere Tätigkeit, eine Familienversicherung oder einen ausländischen Versicherungsträger abgesichert ist, sollte vor Beginn des Minijobs prüfen, ob diese Absicherung bestehen bleibt. Das gilt besonders bei einem Wohnsitz oder Versicherungsverhältnis im Ausland.

Auch Beiträge zur Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung fallen im normalen Minijob grundsätzlich nicht an. Aus dem Minijob entstehen deshalb weder ein eigener Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Welche Rechte haben Minijobber?

Minijobber sind Arbeitnehmer. Die geringere Arbeitszeit oder der begrenzte Verdienst schränken die grundlegenden Arbeitsrechte nicht aus.

Mindestlohn

Für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gilt grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn. Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen dokumentieren. Beschäftigte sollten zusätzlich eigene Aufzeichnungen führen und diese mit der Abrechnung vergleichen.

Bezahlter Urlaub

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den regelmäßigen Arbeitstagen pro Woche, nicht nach der Zahl der Arbeitsstunden. Die gesetzliche Grundformel lautet:

Arbeitstage pro Woche × 24: 6

Regelmäßige Arbeitstage pro Woche Gesetzlicher Mindesturlaub
1 4 Urlaubstage
2 8 Urlaubstage
3 12 Urlaubstage
4 16 Urlaubstage
5 20 Urlaubstage
6 24 Urlaubstage

Wer an unregelmäßigen Tagen arbeitet, berechnet den Anspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr. Urlaubstage müssen nicht nachgearbeitet werden. Für Urlaub zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das während der freien Tage normalerweise angefallen wäre.

Beispiel: Eine Aushilfe arbeitet regelmäßig an zwei Tagen pro Woche jeweils fünf Stunden. Ihr gesetzlicher Mindesturlaub beträgt grundsätzlich acht bezahlte Urlaubstage pro Jahr.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

Wer unverschuldet krank wird, hat grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Der Anspruch entsteht nach einer vierwöchigen Wartezeit. Bezahlt werden die Arbeitstage, an denen die Person ohne Krankheit gearbeitet hätte.

Der Minijob selbst vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und das Krankengeld der Krankenkasse sind unterschiedliche Leistungen.

Feiertagsvergütung

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regelmäßigen Arbeitstag, muss der Arbeitgeber den üblichen Verdienst fortzahlen. Er darf die Beschäftigung nicht einfach auf einen anderen Tag verschieben, um die Zahlung zu vermeiden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld besteht dagegen nicht. Er kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Wie funktioniert die Rentenversicherung im Minijob?

Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung. Beschäftigte tragen regelmäßig einen Eigenanteil von 3,6 Prozent.

Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro beträgt der Eigenanteil rechnerisch rund 21,71 Euro. Dadurch fällt das Nettoeinkommen etwas niedriger aus. Dafür zählen die Beschäftigungszeiten vollständig für die Rentenversicherung. Das kann für Wartezeiten und den Zugang zu bestimmten Leistungen wichtig sein, etwa zu Rehabilitationsleistungen oder einer Erwerbsminderungsrente.

Die spätere Altersrente aus einem Minijob bleibt trotzdem niedrig. Wer dauerhaft ausschließlich 603 Euro im Monat verdient, erwirbt nur begrenzte Rentenansprüche. Der Minijob ersetzt deshalb keine ausreichende Altersvorsorge.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Beschäftigte können sich schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann entfällt der eigene Beitragsanteil. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht.

Die Entscheidung sollte gut überlegt sein. Das höhere Nettoeinkommen steht einer geringeren rentenrechtlichen Absicherung gegenüber. Besonders relevant sind die fehlenden Pflichtbeitragszeiten, wenn der Minijob über längere Zeit die einzige Beschäftigung bleibt.

Für kurzfristige Beschäftigungen gilt keine Rentenversicherungspflicht. Eine Befreiung ist dort deshalb nicht erforderlich.

Rückkehr in die Rentenversicherung ab Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 kann eine früher erklärte Befreiung einmalig für die Zukunft zurückgenommen werden. Dafür genügt eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Danach ist eine erneute Befreiung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Wer mehrere Minijobs ausübt, muss die Entscheidung zur Rentenversicherung grundsätzlich einheitlich treffen. Vor einer Änderung sollte die persönliche Rentensituation geprüft werden.

Darf man mehrere Minijobs gleichzeitig haben?

Mehrere Minijobs sind möglich. Die Folgen hängen davon ab, ob eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht.

Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Ohne Hauptbeschäftigung werden die Verdienste aus mehreren Minijobs zusammengerechnet. Bleibt der durchschnittliche Gesamtverdienst bei höchstens 603 Euro im Monat, können die Beschäftigungen grundsätzlich Minijobs bleiben.

Beispiel:

  • Minijob A: 280 Euro
  • Minijob B: 220 Euro
  • Gesamt: 500 Euro

Beide Tätigkeiten können bei Einhaltung der übrigen Voraussetzungen als Minijobs gelten.

Kommt ein dritter Minijob mit 120 Euro hinzu, steigt der Gesamtverdienst auf 620 Euro. Damit ist die Verdienstgrenze überschritten. Die Beschäftigungen müssen sozialversicherungsrechtlich neu beurteilt und gegebenenfalls regulär über die Krankenkasse gemeldet werden.

Beschäftigte müssen jedem Arbeitgeber mitteilen, dass weitere Beschäftigungen bestehen. Verschweigen sie einen weiteren Job, kann das zu Nachzahlungen und einer rückwirkenden Neubewertung führen.

Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt grundsätzlich nur ein Minijob mit Verdienstgrenze privilegiert. Maßgeblich ist in der Regel der zuerst aufgenommene Minijob.

Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Dadurch wird er regelmäßig sozialversicherungspflichtig, wobei für die Arbeitslosenversicherung besondere Regeln gelten.

Beispiel:

  • Hauptbeschäftigung: sozialversicherungspflichtig
  • Nebenjob A (zuerst aufgenommen): 250 Euro
  • Nebenjob B (später aufgenommen): 180 Euro

Nebenjob A kann ein Minijob bleiben. Nebenjob B wird grundsätzlich zusammen mit der Hauptbeschäftigung beurteilt. Die Höhe der beiden Minijoblöhne allein entscheidet nicht über die Einordnung.

Mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber

Mehrere Tätigkeiten beim selben Arbeitgeber gelten grundsätzlich als einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Eine Aufteilung in mehrere Minijobs funktioniert daher regelmäßig nicht.

Auch kurzfristige Beschäftigungen werden bei der zeitlichen Grenze zusammengerechnet. Ein Minijob mit Verdienstgrenze und eine kurzfristige Beschäftigung können dagegen grundsätzlich nebeneinander bestehen, wenn beide Beschäftigungen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Was gilt beim Minijob im Privathaushalt?

Typische Tätigkeiten im Privathaushalt sind:

  • Reinigung,
  • Gartenarbeit,
  • Kinderbetreuung,
  • Betreuung älterer Menschen,
  • Unterstützung bei alltäglichen Haushaltsaufgaben.

Private Arbeitgeber melden die Tätigkeit über das Haushaltsscheck-Verfahren an. Die Abgaben unterscheiden sich teilweise vom gewerblichen Minijob. Auch im Privathaushalt gelten jedoch Mindestlohn, bezahlter Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und Feiertagsvergütung.

Die legale Anmeldung schützt beide Seiten. Der Arbeitgeber erfüllt seine Melde- und Beitragspflichten und kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nutzen. Die beschäftigte Person erhält ein dokumentiertes Arbeitsverhältnis und ist bei Arbeitsunfällen abgesichert.

Minijob oder Midijob?

Ein Minijob bietet bei begrenztem Einkommen eine geringe Abgabenbelastung. Dafür entstehen nur eingeschränkte Ansprüche in der Sozialversicherung.

Ein Midijob liegt oberhalb der Minijob-Grenze im sogenannten Übergangsbereich. Dort zahlt die beschäftigte Person reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, bleibt aber grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Der Arbeitgeber zahlt seine Beiträge nach den regulären Regeln.

Wer regelmäßig mehr als 603 Euro verdienen und arbeiten möchte, sollte deshalb prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiger Midijob langfristig besser passt. Er bietet insbesondere Vorteile bei:

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Rentenansprüchen,
  • Absicherung bei längerer Krankheit.

Die konkrete Nettoauswirkung hängt vom Bruttolohn und der persönlichen Situation ab. Eine pauschale Entscheidung zugunsten des Minijobs ist deshalb nicht sinnvoll.

Für wen ist ein Minijob sinnvoll?

Ein Minijob passt vor allem dann, wenn die Beschäftigung bewusst begrenzt bleibt. Das gilt beispielsweise für:

  • Studierende neben dem Studium,
  • Schülerinnen und Schüler,
  • Rentner,
  • Eltern mit begrenzter verfügbarer Zeit,
  • Beschäftigte mit einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit,
  • saisonale oder kurzfristige Einsätze,
  • haushaltsnahe Tätigkeiten.

Wer ausschließlich von einem Minijob lebt, sollte die Nachteile besonders sorgfältig prüfen. Das Einkommen bleibt begrenzt, und der Minijob schafft keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Trotz jahrelanger Beschäftigung bleiben die späteren Rentenansprüche niedrig.

Ein Minijob kann Berufserfahrung vermitteln oder den Wiedereinstieg erleichtern. Er garantiert jedoch keinen Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Wer dauerhaft mehr arbeiten möchte, sollte mit dem Arbeitgeber über eine reguläre Teilzeitstelle oder einen Midijob sprechen.

Wie verbreitet sind Minijobs?

Die Zahl hängt von der statistischen Abgrenzung ab. Für 2026 werden rund sieben Millionen bei der Minijob-Zentrale gemeldete Personen genannt, davon etwa 6,5 Millionen im gewerblichen Bereich.

Destatis weist für den 30. Juni 2025 rund 4,185 Millionen ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigte aus. Diese Zahl ist mit den Meldungen der Minijob-Zentrale nicht direkt vergleichbar. Die Statistiken erfassen unterschiedliche Personengruppen, Beschäftigungsarten und Zeitpunkte.

Die Zahlen zeigen die weite Verbreitung der Beschäftigungsform. Sie sagen allein jedoch nichts darüber aus, ob ein Minijob für eine bestimmte Person finanziell oder sozialrechtlich sinnvoll ist.

Vorteile und Nachteile auf einen Blick

Vorteile

  • begrenzter Zuverdienst bei geringer Arbeitszeit,
  • flexible Einsatzmöglichkeiten,
  • pauschale Besteuerung im gewerblichen Bereich,
  • grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn,
  • bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung,
  • neben einer Hauptbeschäftigung möglich,
  • geeignet für saisonale Tätigkeiten und Privathaushalte.

Nachteile

  • kein eigener Krankenversicherungsschutz aus dem Minijob,
  • keine Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung,
  • kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I aus dieser Tätigkeit,
  • geringe Rentenansprüche bei dauerhaft niedrigem Verdienst,
  • komplizierte Regeln bei mehreren Beschäftigungen,
  • Gefahr einer Überschreitung der Verdienstgrenze durch Sonderzahlungen oder zusätzliche Arbeitsstunden.

Forschungsinstitute bewerten die Wirkung von Minijobs unterschiedlich. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sieht sowohl Flexibilitätsvorteile als auch anhaltende Anreize, unter der Verdienstgrenze zu bleiben. Gewerkschaftsnahe Analysen betonen vor allem die Lücken bei sozialer Absicherung und Altersvorsorge. Ob Minijobs reguläre Stellen verdrängen, ist wissenschaftlich nicht abschließend geklärt.

Checkliste für Beschäftigte

Vor Beginn und während des Minijobs sollten Beschäftigte folgende Punkte prüfen:

  • Gibt es einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Niederschrift der Arbeitsbedingungen?
  • Beträgt der Stundenlohn mindestens 13,90 Euro?
  • Werden Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende dokumentiert?
  • Bleibt der regelmäßige Durchschnittsverdienst bei höchstens 603 Euro?
  • Sind Sonderzahlungen in die Berechnung einbezogen?
  • Ist der Anspruch auf bezahlten Urlaub geklärt?
  • Ist eine Lohnfortzahlung bei Krankheit geregelt?
  • Besteht eine Krankenversicherung über eine andere Stelle?
  • Sind alle weiteren Beschäftigungen dem Arbeitgeber mitgeteilt?
  • Wurde die Entscheidung über die Rentenversicherungspflicht bewusst getroffen?

Checkliste für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten vor der Einstellung:

  • die Beschäftigungsart richtig bestimmen,
  • weitere Beschäftigungen der Person abfragen,
  • Mindestlohn und Arbeitszeit einhalten,
  • Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentieren,
  • Urlaub und Lohnfortzahlung berücksichtigen,
  • die Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale oder der zuständigen Krankenkasse anmelden,
  • die Steuerart festlegen,
  • die Rentenversicherungspflicht oder Befreiung dokumentieren,
  • bei Tätigkeiten im Privathaushalt das Haushaltsscheck-Verfahren nutzen.

Bei mehreren Jobs, schwankendem Einkommen, Auslandsbezug, Rentenbezug oder Leistungen wie Bürgergeld sollte die Einordnung mit der Minijob-Zentrale, der Krankenkasse oder einer Steuerberatung geklärt werden.