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Arbeit und Rechte

Chancengleichheit im Beruf

Chancengleichheit im Beruf bedeutet: Die beruflichen Chancen hängen nicht von Geschlecht, Herkunft, Alter, Religion, Behinderung oder sexueller Identität ab. In Deutschland regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diesen Grundsatz. Es verbietet Benachteiligung aus diesen Gründen, zeigt Beschäftigten, was sie bei Diskriminierung tun können, und verpflichtet Arbeitgeber zu Schutzmaßnahmen.

Das AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, häufig auch Antidiskriminierungsgesetz genannt, trat am 18. August 2006 in Kraft und wurde zuletzt im Dezember 2023 geändert, um die EU-Richtlinie 2019/1158 umzusetzen. Es schützt Beschäftigte vor Benachteiligung aus sechs Gründen: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.

Das Gesetz gilt bereits für das Bewerbungsverfahren, nicht erst für das Arbeitsverhältnis. Es schützt sowohl Arbeitnehmer in fester Anstellung als auch Bewerber, Auszubildende und in bestimmten Fällen Selbstständige. Benachteiligungen sind verboten bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg, bei Arbeitsbedingungen wie Bezahlung oder Arbeitszeiten sowie bei Kündigungen.

Das AGG verbietet nicht nur direkte Benachteiligung, etwa wenn eine Frau wegen ihres Geschlechts nicht eingestellt wird. Es erfasst auch indirekte Benachteiligung. Diese liegt vor, wenn eine scheinbar neutrale Regelung eine Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund besteht. Ein Beispiel: Eine Anforderung wie ein Mindestalter für alle Bewerber schließt ältere Menschen systematisch aus, ohne dass die Tätigkeit dies erfordert.

Ihre Rechte

Wenn Sie das Gefühl haben, im Beruf wegen eines der geschützten Merkmale benachteiligt zu werden, stehen Ihnen mehrere Wege offen.

Zunächst können Sie sich beschweren. Das AGG verpflichtet Arbeitgeber, eine interne Beschwerdestelle einzurichten, an die Sie sich wenden können. Diese Stelle muss Ihre Beschwerde prüfen und dem Arbeitgeber das Ergebnis mitteilen. Allerdings regelt das Gesetz nicht im Detail, wie diese Stelle aussehen muss. In der Praxis sind es häufig die Personalabteilung, der Betriebsrat oder eine dafür benannte Person.

Darüber hinaus können Sie bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Beratung in Anspruch nehmen. Die Stelle unterstützt Betroffene kostenlos, kann jedoch keine eigenen Ermittlungen durchführen oder Sanktionen verhängen. Sie informiert über Ihre Rechte und mögliche weitere Schritte.

Wenn die Benachteiligung nicht beigelegt werden kann, bleibt der Weg vor das Arbeitsgericht. Bis zu zwei Monate nach der Benachteiligung müssen Sie schriftlich Beschwerde beim Arbeitgeber einlegen, wenn Sie später klagen wollen. Versäumen Sie diese Frist, verfällt Ihr Anspruch. Eine Klage auf Schadensersatz hat weitere Voraussetzungen: Sie müssen belegen, dass eine Benachteiligung vorliegt. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er das AGG nicht verletzt hat.

Pflichten der Arbeitgeber

Das AGG verpflichtet Arbeitgeber nicht nur zur Einrichtung einer Beschwerdestelle, sondern auch zu vorbeugenden Maßnahmen. Dazu gehören Schulungen der Beschäftigten zum Thema Gleichbehandlung sowie der Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierung durch Dritte, etwa durch Kunden oder Lieferanten.

Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie bei der Einstellung gezielt unterrepräsentierte Gruppen bevorzugen dürfen. Das Gesetz erlaubt das nur in engen Grenzen. Wenn für die Tätigkeit keine bestimmte Eigenschaft zwingend erforderlich ist, darf eine Bevorzugung nicht allein wegen des Geschlechts oder anderer Merkmale erfolgen. Ausnahmen gibt es, wenn eine konkrete Benachteiligung ausgeglichen werden soll, etwa durch Maßnahmen zur Förderung von Frauen in Führungspositionen. Solche Fördermaßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig und im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein.

Über die gesetzlichen Pflichten hinaus gibt es betriebliche Maßnahmen, die nachweislich zur Chancengleichheit beitragen:

  • Flexible Arbeitszeitmodelle, die die Vereinbarkeit von Beruf und Sorgearbeit verbessern, kommen besonders Eltern zugute und wirken dem Gender Care Gap entgegen.
  • Strukturierte Auswahlverfahren mit festen Kriterien reduzieren unbewusste Vorurteile bei der Einstellung, weil alle Bewerber an denselben Maßstäben gemessen werden.
  • Mentoring- und Weiterbildungsprogramme fördern gezielt Personengruppen, die in bestimmten Positionen unterrepräsentiert sind.
  • Transparente Entgeltstrukturen, die gleiche Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit sicherstellen.

Diese Maßnahmen helfen nur, wenn sie kontinuierlich überprüft werden. Ein Unternehmen, das den Anteil von Frauen in Führungspositionen erhöhen möchte, sollte regelmäßig die Zahlen erfassen und die Maßnahmen anpassen.

Wo Sie Hilfe finden

Die Jobfibel der Bundesagentur für Arbeit enthält ein eigenes Kapitel zur Chancengleichheit im Beruf mit Erläuterungen zum AGG, Hinweisen zu Ihren Rechten und Informationen zur Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Seite ist bewusst niedrigschwellig aufgebaut, es gibt auch eine Fassung in leichter Sprache und Informationen in Gebärdensprache. Das ist hilfreich, weil rechtliche Texte häufig schwer verständlich sind und gerade Menschen mit Behinderungen oder geringen Deutschkenntnissen Zugang zu ihren Rechten brauchen.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentlicht auf ihrer Website ebenfalls ausführliche Informationen zum AGG, darunter einen Ratgeber für Beschäftigte und einen Leitfaden für Arbeitgeber. Einige Landesarbeits- und Sozialministerien bieten ergänzend Beratung an.

So gehen Sie vor

Wenn Sie Diskriminierung im Beruf erleben oder vermuten, handeln Sie strukturiert. Sammeln Sie zunächst Belege: E-Mails, Bescheide, Zeugenaussagen oder ein eigenes Protokoll mit Datum und Ablauf. Diese Dokumentation ist Ihre Grundlage für jede weitere Beschwerde.

Suchen Sie dann das Gespräch. Viele Konflikte lassen sich klären, wenn die verantwortliche Person die Situation überhaupt erst bemerkt. Wenden Sie sich an die interne Beschwerdestelle oder eine Vertrauensperson im Betrieb.

Bei fehlender Lösung wenden Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie berät neutral und weist Sie auf weitere Optionen hin. Eine Arbeitsrechtsberatung, etwa beim Deutschen Gewerkschaftsbund, können Sie vor einer Klage in Anspruch nehmen, um Ihre Erfolgsaussichten einschätzen zu lassen.

Beachten Sie die Fristen: Die Beschwerde beim Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Monaten nach der Benachteiligung schriftlich erfolgen, sonst verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung. Auch die Klagefrist von drei Monaten nach Ablehnung der Beschwerde sollten Sie im Blick behalten.